Actor
Kläger, d. h. derjenige, der vor Gericht die Anerkennung eines Ausspruchs betreibt.
Actori
incumbit probatio,
Rechtsregel: »Dem Kläger liegt der
Beweis ob«;
Actor
sequitur forum rei, der Kläger muß sich mit seiner
Klage nach dem
Gerichtsstand
des Beklagten richten.