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Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
(lat.),
Kläger, d. h. derjenige, der vor
Gericht die
Anerkennung eines
Ausspruchs betreibt.
Actori
incumbit probatio,
Rechtsregel: »Dem Kläger liegt der
Beweis ob«;
Actor
sequitur forum rei, der Kläger muß sich mit seiner
Klage nach dem
Gerichtsstand
des Beklagten richten.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
im röm. Recht der Prozeßvertreter einer nicht prozeßfähigen, Person;
namentlich der zur
Führung des Prozesses eines Bevormundeten bei Verhinderung des Vormunds vor der Obervormundschaft, sowie der einer jurist.
Person für den einzelnen Prozeß bestellte Vertreter.
Aus dem Wörterbuch
Nr. | Ergebnis | Actor |
1 | | Ak|teur [aktø:¿], der; -s, -e [frz. acteur < lat. actor]: 1. (bildungsspr.) Handelnder, an einem ... |
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