Acten
,
s. Akten.
Acten
3 Wörter, 17 Zeichen
Acten,
s. Akten.
(lat. Acta, s. d.), eigentlich das Geschehene (id quod actum est), dann die Beurkundung des Geschehenen. Gewöhnlich versteht man darunter die Sammlung der Schriftstücke, die auf denselben rechtlichen Gegenstand Bezug haben. Je nachdem sie von einer Privatperson oder einer öffentlichen Behörde geführt werden, sind sie Privatakten, wie die Handakten (Manualakten) eines Rechtsanwalts, oder öffentliche Akten, d. h. Akten von Gerichts- und Verwaltungsbehörden, öffentlichen Korporationen und öffentlichen Beamten.
Heute haben diese Organe bei der Wichtigkeit dauernder urkundlicher Bekundung solche Akten über alle zu ihrem Amts- oder Berufskreise gehörigen Angelegenheiten zu führen und vollständig und übersichtlich zu halten, worüber in den einzelnen deutschen Staaten verschiedene reglementarische Vorschriften bestehen. Bei manchen Behörden wird die Aufsicht über die Akten besondern Beamten (Registratoren) in besondern Räumen (Registraturen) übertragen. - Von besonderer Wichtigkeit sind im Vereich der streitigen Gerichtsbarkeit die Prozeßakten, teils mit Bezug auf die Bedeutung, welche der Schrift für das Prozeßverfahren eingeräumt wird (s. Aktenmäßig), teils wegen Einsicht für Parteien und Dritte (s. Akteneinsicht). - Die vorsätzliche Mitteilung von Akten, deren Geheimhaltung einer andern Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaates erforderlich ist, ist ein Fall des mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Festungshaft zu bestrafenden Landesverrats (s. d.); die vorsätzliche Vernichtnng, Beiseiteschaffung oder Beschädigung von Akten aller Art, welche sich für amtliche Aufbewahrung an einem bestimmten Ort befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben sind, wird mit Gefängnis bestraft. (Strafgesetzb. §. 133.)