Acte
(franz., spr. akt), im franz.
Rechtswesen Bezeichnung jeder Art von
Urkunde, die als Beweismittel für irgend eine
Thatsache, namentlich eine Willenserklärung,
dienen soll. Man unterscheidet: Actes
sous seing-privé (Privaturkunden), welche der
Anerkennung der
Parteien bedürfen, um
eine rechtliche
Wirkung hervorzubringen;
Actes
authentiques (öffentlich beglaubigte
Urkunden), welche auch ohne
Anerkennung
Beweiskraft haben, bis sie in gesetzmäßiger
Weise für unecht oder verfälscht erklärt werden;
Actes
exécutoires (vollstreckbare
Urkunden), auf
Grund deren die sofortige
Zwangsvollstreckung erfolgen kann.
Dahin gehören die Notariatsinstrumente und die
von französischen
Gerichten ausgefertigten Erkenntnisse. Acte
législatif, eine von den gesetzgebenden
Faktoren beschlossene
und verfassungsmäßig verkündete Rechtsnorm. Acte
respectueux, im französischen
Rechte der förmliche
Antrag eines
Kindes auf Erteilung der elterlichen Zustimmung zur Verheiratung. Der Sohn, welcher das 25., und die Tochter,
welche das 21. Lebensjahr vollendet hat, können sich auch ohne die Zustimmung der Eltern verehelichen; sie müssen aber,
der Sohn bis zum 30., die Tochter bis zum 25. Lebensjahr, drei Actes
respectueux in monatlichen Zwischenräumen
vor dem
Notar vornehmen. Für ältere
Kinder genügt ein einmaliger Acte
respectueux.