àcaution (franz., spr. ăki-t-ă kohssióng),
in
Frankreich ein gegen Sicherstellung der zu zahlenden
Abgabe für zoll- und steuerpflichtige
Waren ausgestellter
Begleitschein,
welcher im Transitverkehr, namentlich im
Veredelungsverkehr, große Bedeutung erlangt hat. Seit 1836 wurde die zeitweise zollfreie
Einfuhr von Gegenständen zugelassen, welche in veredelter Form wieder ausgeführt werden sollten. Dabei wurde am
Grundsatz der
Identität festgehalten.
Die
Durchführung dieses
Grundsatzes erforderte bei vielen
Waren eine lästige
Kontrolle, und so hatte man dann in der
Praxis
bei einigen wichtigen
Artikeln, insbesondere bei
Mehl
[* 2] und
Eisen,
[* 3] von derselbenAbstand genommen und die Zulassung
gewährt, wenn nur überhaupt die entsprechende
Menge an fertigen
Produkten innerhalb bestimmter
Frist ausgeführt wurde. Infolgedessen
entstand eine Art
Ausfuhrprämie für heimische Erzeugnisse.
Getreide
[* 4] wurde im
Süden des
Landes eingeführt, um dort dem einheimischen
Verbrauch zu dienen, während dafür
Mehl aus dem
Norden
[* 5] ausgeführt wurde.
Auf
Grund von
Reklamationen der
Interessenten wurde 1873 bestimmt, daß die Mehlausfuhr nur über diejenigen
Zollbüreaus stattfinden dürfe, über welche der
Weizen eingegangen sei. Dadurch hat der Acquit à caution bei dem
Weizen seine Bedeutung
verloren. Dagegen hat er dieselbe noch bei wichtigen Eisensorten behauptet. Im J. 1857 wurde das
Recht,
Eisen zeitweise
zollfrei einzuführen, auf Hüttenbesitzer und Konstrukteure beschränkt, welche
Bestellungen aus dem
Ausland nachweisen, wobei
die
Kompensation durch Ausfuhr von aus inländischem
Rohstoff gefertigten Eisenwaren geduldet wird.
Dadurch ist die
Übertragung von
in blanco ausgestellten Einfuhrvollmachten an Dritte ermöglicht, wogegen rechtzeitig eine
entsprechende
Menge jener
Waren zur Ausfuhr gelangt. Seit 1870 müssen
Stabeisen und weiter verarbeitetes
Eisen bei temporärer Zulassung unter zollamtlicher
Kontrolle wirklich in die einfuhrberechtigte
Fabrik transportiert werden,
und so beschränkt sich denn der Acquithandel heute im wesentlichen noch auf Gießereieisen.
(spr. ackitakkoßjóng), in Frankreich ein hauptsächlich dem Transitverkehr (s. Durchfuhr) dienender
Begleitschein zoll- oder steuerpflichtiger Waren, dessen richtige Erledigung durch Bürgschaft oder Hinterlegung eines Geldbetrags
sicher zu stellen ist. Eine besondere Wichtigkeit haben diese Scheine in dem Veredelungsverkehr (s. d.)
erhalten, der ebenfalls als eine Art von Transit behandelt wird. Grundsätzlich wurde
¶
mehr
die zeitweise freie Einfuhr von zollpflichtigen Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Wiederausfuhr nach der Verarbeitung durch
das Gesetz vom gestattet, während die Bezeichnung der zugelassenen Warenarten und die Anordnung der Einzelheiten
durch besondere Verordnungen erfolgte. Nach dem Sinne des Gesetzes soll die stoffliche Identität der eingeführten und der
wieder ausgeführten vervollkommneten Gegenstände festgehalten werden; die Praxis aber und die spätern Ausführungsverordnungen
sind bei einigen der wichtigsten Waren von dieser Forderung abgegangen, so daß also ein für die zeitweise Einfuhr eines
zollpflichtigen Materials ausgestelltes Acquit-à-caution dadurch von der Abgabe entlastet wird, daß irgend ein Exporteur eine gewisse Menge
eines entsprechenden, aber aus anderm Material hergestellten Fabrikates ausführt.
Die Importeure aber verkaufen die eingeführte Ware im Inlande und gewinnen somit einen größern oder geringern Teil des
Zolls, während sie einen andern Teil den Exporteuren als Vergütung für jene Dienstleistung überlassen müssen. Diese Geschäfte,
die durch besondere Agenten vermittelt werden, bedingen demnach eine indirekte Ausfuhrprämie (s. d.).
Sie wurden in neuerer Zeit namentlich in großem Umfange bei der Weizeneinfuhr in Marseille
[* 8] und der Mehlausfuhr aus den nördl.
Departements betrieben; jedoch ist 1873 hier die Beschränkung eingetreten, daß Mehl nur über diejenigen Zollämter ausgeführt
werden darf, über welche der Weizen eingegangen ist.
Ein anderes Verfahren findet sich in Bezug auf Eisen und Eisenwaren. Nach einem Dekret von 1862 haben nur
Hüttenbesitzer und Eisenwarenfabrikanten das Recht, fremdes Eisen zur Verarbeitung zeitweise zollfrei einzuführen. Diese
müssen daher auch das Acquit-à-caution selbst erledigen, aber sie können ihr Einfuhrrecht andern Importeuren übertragen,
während sie selbst inländisches Material verarbeiten. Diese Einfuhrvollmachten bilden wieder einen
Handelsartikel mit wechselndem Preise, der aber immer wieder eine indirekte Ausfuhrprämie bedingt.
Diesem Svstem, das in Frankreich besonders von Seite der Roheisenproduzenten Widerspruch findet, hat auch in Deutschland
[* 9] mehrfach
Beschwerden hervorgerufen und 1876 sogar eine Vorlage in betreff eines Ausgleichungszolls veranlaßt. Eine Beschränkung hat
es durch ein Dekret vom dahin erfahren, daß Stabeisen und weiter verarbeitetem Eisen bei zeitweiliger Zulassung
unter zollamtlicher Controlle in die einfuhrberechtigte Fabrik wirklich verfrachtet werden muß. Der Handel des Acquit-à-caution beschränkt
sich heute im wesentlichen auf Gußeisen. -