Acquit
à
caution
(franz., spr. ăki-t-ă kohssióng),
in
Frankreich ein gegen Sicherstellung der zu zahlenden
Abgabe für zoll- und steuerpflichtige
Waren ausgestellter
Begleitschein,
welcher im Transitverkehr, namentlich im
Veredelungsverkehr, große Bedeutung erlangt hat. Seit 1836 wurde die zeitweise zollfreie
Einfuhr von Gegenständen zugelassen, welche in veredelter Form wieder ausgeführt werden sollten. Dabei wurde am
Grundsatz der
Identität festgehalten.
Die Durchführung dieses Grundsatzes erforderte bei vielen Waren eine lästige Kontrolle, und so hatte man dann in der Praxis bei einigen wichtigen Artikeln, insbesondere bei Mehl [* 2] und Eisen, [* 3] von derselben Abstand genommen und die Zulassung gewährt, wenn nur überhaupt die entsprechende Menge an fertigen Produkten innerhalb bestimmter Frist ausgeführt wurde. Infolgedessen entstand eine Art Ausfuhrprämie für heimische Erzeugnisse. Getreide [* 4] wurde im Süden des Landes eingeführt, um dort dem einheimischen Verbrauch zu dienen, während dafür Mehl aus dem Norden [* 5] ausgeführt wurde.
Auf
Grund von
Reklamationen der
Interessenten wurde 1873 bestimmt, daß die Mehlausfuhr nur über diejenigen
Zollbüreaus stattfinden dürfe, über welche der
Weizen eingegangen sei. Dadurch hat der Acquit à caution
bei dem
Weizen seine Bedeutung
verloren. Dagegen hat er dieselbe noch bei wichtigen Eisensorten behauptet. Im J. 1857 wurde das
Recht,
Eisen zeitweise
zollfrei einzuführen, auf Hüttenbesitzer und Konstrukteure beschränkt, welche
Bestellungen aus dem
Ausland nachweisen, wobei
die
Kompensation durch Ausfuhr von aus inländischem
Rohstoff gefertigten Eisenwaren geduldet wird.
Dadurch ist die
Übertragung von
in blanco ausgestellten Einfuhrvollmachten an Dritte ermöglicht, wogegen rechtzeitig eine
entsprechende
Menge jener
Waren zur Ausfuhr gelangt. Seit 1870 müssen
Stabeisen und weiter verarbeitetes
Eisen bei temporärer Zulassung unter zollamtlicher
Kontrolle wirklich in die einfuhrberechtigte
Fabrik transportiert werden,
und so beschränkt sich denn der Acquit
handel heute im wesentlichen noch auf Gießereieisen.
Vgl. Lexis, Die französischen Ausfuhrprämien (Bonn [* 6] 1870);
»Enquête sur l'application du décret du 15 février 1862« (Par. 1867);
»Conseil supérieur du commerce etc. Admissions temporaires« (das. 1878).