in der
Reihe der
Zahlen die erste, welche die dritte
Potenz einer kleinern, der Zwei, ist.
Eine Eigentümlichkeit der Acht ist es, daß das um 1 verminderte
Quadrat einer ungeraden Zahl sich stets durch 8 teilen läßt
und der
Quotient eine
Trigonalzahl ist; z. B. 11² - 1 = 8 . 15. Dieser und ähnlicher
Eigenschaften halber galt die Acht im
Altertum
für eine ebenso vollkommene Zahl wie die
Drei. Nach der biblischen
Erzählung von der
Sündflut blieben
achtMenschen übrig. Die Griechen bildeten die Hauptwinde auf einem
Oktogon ab, und in der chaldäischen
Astrologie
[* 2] dienten
die achtÖrter des
Himmels zur nähern Bestimmung der
Weltgegenden. Die alten
Gallier schon wählten die achteckige Gestalt
zu ihren
Tempeln, und im
Mittelalter trug man dieselbe als heilige Form auf christliche
Kirchen über.
(vom altdeutschen »Echt«, d. h.
Bund oder
Gesetz), ursprünglich das höchste
Gesetz, wie auch das
SynonymBann eigentlich die höchste
Gewalt und gesetzliche
Verpflichtung bedeutete; daher das höchste
Gericht und der
Bezirk, in welchem dieAussprüche desselben
bindend sind, sowie die
Strafe oder
Buße, durch welche jene
Aussprüche verwirklicht werden oder ihr
Bann gelöst wird. Vorzugsweise
wurde der
AusdruckAcht und
Bann in der letztern Bedeutung von der gesetzlichen und gerichtlichen Ausstoßung aus dem bürgerlichen
Friedens- und Rechtsverein, der
Gesetz- oder Rechtloserklärung, gebraucht. Diese Friedensaufkündigung bildet
das
Wesen von
Bann und Acht und vom Achtsprozeß(processus bannitorius). Sobald jemand den Friedensstand verletzt hatte, mußten,
wenn durch eine
AnklageGenugthuung verlangt wurde, die Vorsteher des Staatsvereins und seine Volksgerichte den Angeklagten
feierlich auffordern, entweder vor
Gericht die
Anklage zu widerlegen, oder durch Verzichtleistung auf fernere
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mehr
Störung und durch Leistung der nötigen Entschädigung oder Buße sich mit dem Ankläger und dem verletzten Verein wieder auszusöhnen.
Das Recht zu solcher feierlicher Aufforderung wie die Ausübung oder jenes Auffordern und Vorladen selbst hieß Bann im weitesten
Sinn und stand seit Ausbildung der königlichen Macht den Königen und den von diesen damit bevollmächtigten
Gerichten zu. Wenn auf dreimalige, je eine sächsische Frist (6 Wochen und 3 Tage) haltende Vorladung der Angeklagte sich nicht
stellte oder die aufgegebene Buße nicht leistete, so traf ihn die Unteracht, d. h. sein Vermögen wurde mit Beschlag belegt,
und bei Strafe durfte ihn niemand im Bannbezirk aufnehmen und unterstützen, der Ankläger aber durfte
ihn ergreifen und vor Gericht stellen.
Wenn er nun Jahr und Tag (1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage) in diesem Bann blieb, ohne die nötige Buße zu leisten, so wurde vom König
die Oberacht (Aberacht), der Königsbann, d. h. die völlige Fried- und Rechtlos- oder Vogelfreierklärung,
gegen ihn ausgesprochen und dies durch den Achtbrief bekannt gemacht. Erschien der Geächtete oder Verfestete später, wozu
er sicheres Geleit auswirken mußte, und bewies er seine Unschuld, so wurde er zwar freigesprochen, mußte aber dem Gericht
eine bestimmte Summe (Achtschätzung) zahlen. Reichsacht wurde die Acht genannt, welche sich über das ganze
Reich, Landacht die, welche sich nur über den Bezirk eines gewissen kaiserlichen oder reichsständischen Landgerichts erstreckte.
Die letzten Achtserklärungen waren 1706 die gegen den KurfürstenMaximilian II. Emanuel und dessen Bruder,
den Kurfürsten von Köln,
[* 7] welche auch nach dem 1702 an Frankreich erklärten Reichskrieg Bundesgenossen dieser Macht blieben.
Gegen den freien, nicht reichsunmittelbaren Bürger aber war das Achtverfahren außer Anwendung gekommen, seitdem die Idee
des freien Friedensvereins deutscher Männer dem Begriff der Unterthanschaft unter der regierenden Herrschaft
Platz gemacht hatte.