Accord
(frz.), Übereinstimmung,
Vertrag,
Vergleich; insbesondere der
Vertrag, durch welchen einem Schuldner, der nicht
im stande ist, die von ihm geforderten
Zahlungen zu leisten, von seinen
Gläubigern ein Nachlaß bewilligt
wird oder Zahlungsfristen eingeräumt werden. Auch der im Konkursverfahren abgeschlossene
Zwangsvergleich (s. d.) wird als
Accord
bezeichnet, Accordverfahren aber auch oft das gerichtliche
Verfahren genannt, durch welches der Eintritt des Konkursverfahrens
abgewendet werden soll. (S.
Ausgleichsverfahren.)
Weiterhin üblich ist die Bezeichnung Accord
, wenn ein Vetriebsunternehmer seine
Gehilfen nicht nach Arbeitstagen,
sondern nach Zahl der gelieferten
Stücke lohnt; man spricht dann von Accord-
oder
Stücklohn, Accord-
oder
Stückarbeit im
Gegensatze zu Zeitlohn und Zeitlohnarbeit.
(Arbeitslohn.)
In einem andern Sinne bezeichnet den Vertrag, nach welchem für eine zu liefernde Arbeit oder ein herzustellendes Werk der Preis im ganzen bestimmt wird, also in Bausch und Bogen [* 2] (Preuß. Allg. Landrecht), marché à prix fait des franz. Rechts, im Gegensatz zu solchen Verträgen, bei denen die Vergütung nach Maß, Arbeitstagen u. dgl. bestimmt ist. Bei dem letztern Vertrage darf Abnahme und Preis auch nach Teillieferung gefordert werden; im erstern Fall, wenn nichts anderes ausgemacht ist, nur nach Herstellung des Ganzen; anders bei früherm Tode des Werkmeisters.
Nach Allg. Landr. I, 11, §. 927 kann der Werkmeister, wenn ein Werk in Bausch und Bogen verdungen ist, im Zweifel einen Anspruch auf Erhöhung des Preises nicht erheben, wenn inzwischen die Arbeitslöhne und die Preise der Materialien gestiegen sind. Ist ein Bau nach einem festen Plan verdungen, so kann der Werkmeister, wenn er abgewichen ist, nach Code civil Art. 1793 eine Erhöhung des Preises nur fordern, wenn der Besteller die Abweichung schriftlich genehmigt hat; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch hat der Werkmeister in diesem Fall bei mangelnder Genehmigung nur Anspruch auf Ersatz für Verwendung nach den Grundsätzen von der nützlichen Geschäftsführung.
In der
Musik ist der Accord
(ital. accordo
) der Zusammenklang, eine harmonische
Verbindung mehrerer
Töne zu einem
Klang. Diese
Verbindung
gründet sich auf die natürlichen
Verhältnisse der Schwingungszahlen (s. Intervall), die vom
Ohr
[* 3] unmittelbar wahrgenommen werden. Auf diesen Zusammenklängen und ihrer Folge und Verknüpfung beruht die
Harmonie (s. d.),
weshalb man auch oft den einzelnen Accord
Harmonie zu nennen pflegt. Es giebt zwei-, drei-, vier- und fünfstimmige Accord.
Absolut
zweistimmige Accord
können nur durch
Terzen- und Sextenverbindung erzeugt werden.
Der improvisierte zweistimmige Volksgesang bewegt sich deshalb in diesen Intervallen. Die mehrstimmigen
Accord
werden nach der
Stellung ihrer Baßnote in Stammaccorde
und in abgeleitete, nach ihrer innern Zusammenfügung aber in konsonierende
und dissonierende eingeteilt. Doch sind in letztere Rubriken auch die zweistimmigen einzureihen.
Alle Accord
werden terzenweise
zusammengestellt, in steter Vermischung von großen und kleinen
Terzen. Die Grundlage aller
Harmonie und
der Ursprung der Accord
ist der
Dreiklang; in frühern Jahrhunderten wurde eine Menge vollendet schöner Tonstücke geschaffen,
die nichts als
Dreiklänge enthalten.
Jeder
Dreiklang besteht aus Grundton,
Terz und
Quinte, also aus zwei übereinandergebauten
Terzen. Liegt die große
Terz unten,
so gehört der Accord
dem Durgeschlechte an; liegt sie oben, so entsteht ein Molldreiklang. Ein
aus zwei kleinen
Terzen zusammengesetzter
Dreiklang heißt ein verminderter, ein aus zwei großen
Terzen zusammengesetzter ein
übermäßiger (c e gis). Durch Hinzufügung einer dritten
Terz zu dem
Dreiklange erhält man einen vierstimmigen der, weil
seine äußern
Töne dem Intervall der Septime gleich sind, der Septimenaccord
genannt wird.
Nach der äußern Abgrenzung des Septimenaccords
ist dieser ein Accord mit großer, kleiner oder verminderter Septime.
Der innere
Bau dieser Accord
richtet sich nach dem Grundton und nach den herrschenden Tonleiterverhältnissen. So ergeben
sich in
C-Dur folgende Septimenaccorde:
c e g h; d f
a /c; e g h /d u. s. w. Der reine Dominantenaccord
(s. Dominante) steht immer auf der fünften
Stufe und ist aus einer großen und zwei kleinen
Terzen zusammengefügt. In
C-Dur
heißt er also g h /d /f. Die innern Verhältnisse der auf der
Stufe der Molltonleiter gebauten Septimenaccorde
gestalten sich verwickelter, da die
Stufen der
auf- und abwärtsgehenden Molltonleiter voneinander verschieden sind (s.
Ton
und
Tonarten).
Wenn schon der Dominantenaccord gebieterisch nach Auflösung in einen Dreiklang drängt, so thun dies die übrigen Scptimenaccorde in einem viel höhern Grade, weil in ihnen die dissonierenden Verhältnisse ein rascheres Aufgehen in die Konsonanz erfordern. Einen interessanten Abschnitt in der Harmonielehre bildet die Lehre [* 4] von den verminderten Septimenaccorden und von den sog. übermäßigen Sextaccorden, da die durch ihre Konstruktion bedingten enharmonischen Verhältnisse eine große Vieldeutigkeit und deshalb die mannigfachsten Auflösungen zulassen.
Durch Hinzufügung einer vierten Terz gestaltet man den Vierklang zum Fünfklang. Er heißt nach seinen außenliegenden Intervallen der Nonenaccord. Weiter hinzugefügte Terzen geben den sechsstimmigcn Undecimenaccord, den siebenstimmigen Terzdecimenaccord, welche letztere aber nur unter gewissen Verhältnissen als vorgehaltene und selten in ihrer Vollstimmigkeit erscheinen. Abgeleitete Accord sind solche, die aus der Verwechselung oder Umkehrung der Grundaccorde entstehen. Aus dem Dreiklange entstehen auf diese Weise mit der Terz als Grundton ¶
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(c g /c): der Sextaccord; mit der Quinte als Grundton (g /c /e: der Quartsextaccord; der Septimenaccord bildet auf dcr Terz (/h /d /f /g) den Quintsextaccord, auf der Quinte (/d /f /g /h) den Terzquartsextaccord, auf der Septime (/f /g /h /d) den Sekundquartsextaccord. Konsonierend heißt ein Accord, wenn alle seine Intervalle zu einander in konsonierenden Verhältnissen stehen; dissonierend wird er, sobald auch nur ein einziges dissonierendes Intervall in dem Accord sich findet.
Der Dreiklang ist der vollständigste konsonierende Accord; alle Septimen-, Nonenaccorde sind dissonierend. Das erste geordnete Accordsystem lieferte Rameau (1722); seit seiner Zeit hat die musikalische Wissenschaft sich mit Vorliebe und oft mit Einseitigkeit diesem Teile der Musiklehre zugewandt. In sämtlichen Harmonie-, Generalbaß- und Kompositionslehren, die seit Rameau erschienen sind, findet man die Accord dargestellt. In der sog. Bezifferung (s. d.) ist für sie eine eigene Tonschrift vorhanden.