Accessions
vertrag,
im Völkerrecht ein Vertrag, durch welchen ein Staat einem zwischen andern Staaten abgeschlossenen Vertrag derart beitritt, daß die kraft desselben bestehenden Rechte und Verpflichtungen auch zwischen dem beitretenden und jedem der ursprünglich vertragschließenden Staaten begründet werden. Diese Rechte und Pflichten können nicht nur völkerrechtlicher, sondern auch staatsrechtlicher Art sein, wie bei den im Nov. 1870 zwischen dem Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staaten abgeschlossenen Verträgen, durch welche diese dem Bunde beitraten. – In ganz anderm Sinne ist das Wort angewendet worden auf den am zunächst auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag, durch welchen der Fürst von Waldeck [* 2] dem Könige von Preußen [* 3] die Ausübung wesentlicher Regierungsrechte übertrug unbeschadet seiner Souveränität und der staatsrechtlichen Selbständigkeit des Staates. (S. Waldeck.)