Accession
(lat.,
Anwuchs,
Verbindung,
Zuwachs), im allgemeinen alles, was zu einem Gegenstand als
Erweiterung hinzukommt, sodann, da der
Zuwachs einer
Sache gewöhnlich in untergeordnetem
Verhältnis zu der
Sache steht, zu
welcher er hinzukommt, die
Nebensache. In dieser Bedeutung wird der
Ausdruck nicht bloß von körperlichen
Sachen, die einen
Nebenteil einer andern körperlichen
Sache bilden, sondern auch von
Forderungen, Rechtsverhältnissen, die sich nur
in nebensächlicher Beziehung zu einer andern, der Hauptforderung, denken lassen (als
Zinsen,
Bürgschaft,
Pfandrecht), gebraucht.
Accession
bedeutet aber auch das Hinzukommen,
Zuwachsen und ist in dieser Hinsicht juristischer
Kunstausdruck für eine besondere
Art des Eigentumserwerbs, welche darin besteht, daß jemand durch das Hinzukommen einer andern
Sache als
Nebensache
(Accessorium,
res accessoria) zu seiner Hauptsache (res principalis) das
Eigentum der erstern erlangt.
Dies beruht auf dem Rechtssatz, daß die Nebensache in der Regel das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile (accessio cedit principali), tritt aber nicht bei allen Nebensachen ein, sondern, abgesehen von dem Erwerb, einer Flußinsel und eines Flußbetts, nur, wenn die Nebensache in physische Verbindung mit der Hauptsache gebracht und dadurch ein unselbständiger Teil derselben wird. Es gehört dahin zunächst die Erzeugung aus einer Sache, der Fruchterwerb. Das Eigentum der Erzeugnisse oder Früchte einer Sache fällt der Regel nach von selbst dem Eigentümer der fruchttragenden Sache zu. Dies kann allerdings durch ein besonderes Recht eines andern auf den Fruchtgenuß ausgeschlossen werden; dann bedarf es aber noch einer besondern Thatsache, durch welche jener das Eigentum der Früchte erwirbt, in der Regel der Fruchterhebung.
Sodann gehört hierher der von außen kommende Zuwachs, zunächst bei Grundstücken durch Änderung des Flußbetts. Das Eigentum der durch einen öffentlichen, nicht im Privateigentum befindlichen Fluß begrenzten Grundstücke kann eine Erweiterung erhalten dadurch, daß der Fluß sein Bett, [* 3] welches als natürliche Fortsetzung jener Grundstücke betrachtet wird, die ihnen nur zur Zeit durch den Fluß entzogen ist, entweder ganz verläßt (verlassenes Flußbett, alveus derelictus), oder daß sich das Bett teilweise über die Wasserfläche erhebt und eine nicht bloß schwimmende Insel bildet.
Hier wächst das
Eigentum an dem frei gewordenen Flußbett, bez. an der
Insel nach gemeinem deutschen
Recht und nach den meisten
neuern bürgerlichen Gesetzbüchern den Eigentümern der anliegenden Ufergrundstücke nach der
Länge der letztern dergestalt
zu, daß die von den beiderseitigen
Ufern aus zu bemessende Mittellinie die
Grenze bildet, bis zu welcher
das
Bett oder die
Insel den Eigentümern des einen und des andern
Ufers zufällt.
Ferner kommt als Accession
die
Alluvion in Betracht,
d. h. das allmähliche natürliche Anschwemmen von neuem Land an ein
Grundstück, wobei das angeschwemmte
Land dem
Eigentümer dieses
Grundstücks zufällt, sowie die
Avulsion, d. h. das gewaltsame Losreißen ganzer
Stücke
Landes durch
ein Naturereignis, namentlich durch die
Gewalt des
Wassers, und ihr Anlegen an fremdes Land, wobei aber das so angeschwemmte
Land dem
Eigentümer des erstern
nur dann zugesprochen wird, wenn es mit dem
Ufer verwachsen ist.
Eine weitere Art des Eigentumserwerbs durch Accession
ist die
Adjunktion, d. h. die künstliche
Verbindung einer
Sache mit einer andere
dergestalt, daß eine Trennung entweder gar nicht oder doch nicht ohne
Schaden der einen oder andern möglich ist, wie z. B.
das Einweben, Anschweißen, Anlöten, Einfassen, das Schreiben,
Drucken,
Malen, Photographieren aus fremdem
Material, das Einpflanzen, Einsäen,
Aufbauen in oder auf fremdem
Boden. Als Hauptsache, deren
Eigentümer die fremde
Nebensache
erwirbt, ist bei dem Schreiben,
Drucke,
Malen etc. die
Schrift oder das
Bild zu betrachten, außer wenn diese zu dem
Material
in untergeordnetem
Verhältnis stehen. In allen diesen
Fällen hat übrigens der frühere
Eigentümer der
Nebensache in der
Regel einen Anspruch auf
Entschädigung, wenigstens gegen den unberechtigten
Urheber der Accession
, oder den durch
dieselbe bereicherten
Inhaber der Hauptsache.
Den
Ausdruck Accession
gebraucht endlich das gemeine
deutsche Recht noch in der
Lehre
[* 4] vom
Besitz für den
Fall, wenn derjenige, welcher
eine
Sache durch
Verjährung
(Ersitzung) erwerben will, die Besitzzeit seinem Vorgängers im
Besitz der
Sache
zu der seinigen hinzurechnen kann (accessio possessionis).