Accession
(lat.), Zugang, Zuwachs, im Gemeinen
Rechte die körperliche Erweiterung der Sache, welche für das
Recht
an der erweiterten Sache oder dem neugebildeten Ganzen von Bedeutung ist. Zuwachs ist die organische
Erweiterung von innen heraus, also vornehmlich der Pflanzenwuchs. Die Accession
steht nach allen
Richtungen unter dem Rechtsschicksal
der Hauptsache. Schwieriger wird die
Entscheidung, wenn die Erweiterung durch Zusammengießen, Vermischen, Verbinden (commixtio,
confusio, adjunctio), sei es nun beweglicher Sachen mit gleichfalls beweglichen Sachen oder mit Grundstücken erfolgt.
Die Vorschriften des röm.
Rechts gehen dahin, daß die einheitliche Sache, das heißt die Sache, bei welcher eine Wiederherstellung
der frühern selbständigen
Bestandteile nicht ausführbar ist oder nicht geschehen soll (s.
Superfizies), einem einheitlichen
Rechte unterworfen wird, indem die ganze Sache dem Eigentümer der als Hauptsache anzusehenden Sache, insbesondere dem
Eigentümer des Grundstücks, zugesprochen oder
Miteigentum angenommen wird. Im preuß.
Rechte wird, wenn die
Verbindung durch
die Handlung eines Beteiligten geschieht, der Unredlichkeit des Verbindenden ein weitgehender Einfluß eingeräumt.
In den
meisten neuern Gesetzgebungen wird eine Ausgleichung unter den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften über ungerechtfertigte
Bereicherung verfügt. Eine besondere Art von Accession
ist die
Alluvion (s. d.).
Auf
Rechte übertragen bedeutet Accession
das Verhältnis eines zum Hauptrecht gehörigen Nebenrechts, z. B.
der
Anspruch gegen den
Bürgen im Verhältnis zur Forderung an den Hauptschuldner, das Faustpfandrecht, welches zur Sicherung
der
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mehr
persönlichen Forderung bestellt wird. Ebenso spricht man von accessorischen Leistungen (Zinsen im Verhältnis zum Kapital: Schadenersatz für verspätete Erfüllung im Verhältnis zu der Hauptleistung; auch Erstattung der gezogenen Früchte neben Herausgabe des Grundstücks).