Accession
(lat.), Zugang, Zuwachs, im Gemeinen Rechte die körperliche Erweiterung der Sache, welche für das Recht an der erweiterten Sache oder dem neugebildeten Ganzen von Bedeutung ist. Zuwachs ist die organische Erweiterung von innen heraus, also vornehmlich der Pflanzenwuchs. Die Accession steht nach allen Richtungen unter dem Rechtsschicksal der Hauptsache. Schwieriger wird die Entscheidung, wenn die Erweiterung durch Zusammengießen, Vermischen, Verbinden (commixtio, confusio, adjunctio), sei es nun beweglicher Sachen mit gleichfalls beweglichen Sachen oder mit Grundstücken erfolgt.
Die Vorschriften des röm. Rechts gehen dahin, daß die einheitliche Sache, das heißt die Sache, bei welcher eine Wiederherstellung der frühern selbständigen Bestandteile nicht ausführbar ist oder nicht geschehen soll (s. Superfizies), einem einheitlichen Rechte unterworfen wird, indem die ganze Sache dem Eigentümer der als Hauptsache anzusehenden Sache, insbesondere dem Eigentümer des Grundstücks, zugesprochen oder Miteigentum angenommen wird. Im preuß. Rechte wird, wenn die Verbindung durch die Handlung eines Beteiligten geschieht, der Unredlichkeit des Verbindenden ein weitgehender Einfluß eingeräumt. In den meisten neuern Gesetzgebungen wird eine Ausgleichung unter den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verfügt. Eine besondere Art von Accession ist die Alluvion (s. d.).
Auf Rechte übertragen bedeutet Accession das Verhältnis eines zum Hauptrecht gehörigen Nebenrechts, z. B. der Anspruch gegen den Bürgen im Verhältnis zur Forderung an den Hauptschuldner, das Faustpfandrecht, welches zur Sicherung der
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persönlichen Forderung bestellt wird. Ebenso spricht man von accessorischen Leistungen (Zinsen im Verhältnis zum Kapital: Schadenersatz für verspätete Erfüllung im Verhältnis zu der Hauptleistung; auch Erstattung der gezogenen Früchte neben Herausgabe des Grundstücks).