(lat., Empfangseintragung), im röm.
Rechte die mündliche, in Stipulationsform gekleidete
Quittung einer aus
Stipulation entstandenen
Schuld. Der
Schuldner fragte den
Gläubiger: Acceptumnefers oder habes mihi (»Hast
du meine
Schuld empfangen«)? Antwortete der
Gläubiger darauf: Acceptumfero oder habeo (»Ja«),
(lat. accepti Iatio, von acceptum ferre, als empfangen annehmen), im altröm.
Verkehrswesen ein formeller Akt des Schulderlasses, durch welchen nur die in gewisser Form eingegangenen
Schuldverträge, nämlich das Nexum und die Stipulation (s. d.), getilgt werden konnten; er bestand in einer der Eingehung
jener Verträge entsprechenden Form. Zu unterscheiden von der Acceptilation ist das acceptum referre, d. h.
ein Vermerk,
daß Geld eingegangen sei, in dem sog. Codexaccepti et expensi des Schuldners, wenn der Gläubiger
in seinem eigenen Hausbuch eine expensi latio unter den Ausgaben aufgenommen hatte.– In der Dogmatik ist Acceptilation die Lehre, wonach
sich Gott mit der von Christus durch sein Leiden
[* 3] und Sterben für die Sünden der Menschheit geleisteten Genugthuung begnüge
nicht wegen ihrer Zulänglichkeit, sondern aus freiem Erbarmen. Dagegen nahmen andere, nach dem Vorgange
Augustins, ein überschüssiges, d. h. mehr als zureichendes Verdienst Christi (satisfactioabundans) an. Die Reformation verwarf beide Lehren
[* 4] und bestimmte, daß das Verdienst Christi ein seinem Zwecke genau entsprechendes
sei.