Acceptilation
(lat. accepti Iatio, von acceptum ferre, als empfangen annehmen), im altröm.
Verkehrswesen ein formeller
Akt des Schulderlasses, durch welchen nur die in gewisser Form eingegangenen
Schuldverträge, nämlich das Nexum und die
Stipulation (s. d.), getilgt werden konnten; er bestand in einer der Eingehung
jener
Verträge entsprechenden Form. Zu unterscheiden von der Acceptilation
ist das acceptum referre, d. h.
ein Vermerk,
daß
Geld eingegangen sei, in dem sog.
Codex accepti et expensi des Schuldners, wenn der
Gläubiger
in seinem eigenen Hausbuch eine expensi latio unter den
Ausgaben aufgenommen hatte.– In der Dogmatik ist Acceptilation
die
Lehre,
[* 2] wonach
sich Gott mit der von
Christus durch sein
Leiden
[* 3] und
Sterben für die
Sünden der Menschheit geleisteten Genugthuung begnüge
nicht wegen ihrer Zulänglichkeit, sondern aus freiem Erbarmen. Dagegen nahmen andere, nach dem Vorgange
Augustins, ein überschüssiges, d. h. mehr als zureichendes Verdienst Christi (satisfactio
abundans) an. Die
Reformation verwarf beide
Lehren
[* 4] und bestimmte, daß das Verdienst Christi ein seinem Zwecke genau entsprechendes
sei.