Acceptilation
(lat., Empfangseintragung), im röm. Rechte die mündliche, in Stipulationsform gekleidete Quittung einer aus Stipulation entstandenen Schuld. Der Schuldner fragte den Gläubiger: Acceptumne fers oder habes mihi (»Hast du meine Schuld empfangen«)? Antwortete der Gläubiger darauf: Acceptum fero oder habeo (»Ja«),
so war die Acceptilatio
vollendet
und der
Schuldner von seiner
Schuld liberiert. - In der
Dogmatik ist Acceptilation
die von
Duns Scotus und von den
Arminianern
verteidigte
Lehre,
[* 2] daß die von
Christus geleistete
Genugthuung zwar nicht
an sich ausreichend gewesen, von Gott aber als genügend
angenommen worden sei; s.
Christologie.