Acceptation
(lat.) oder Annahme. Angenommen wird ein Antrag (Offerte, Proposition, s. Antrag), ein Versprechen, die Cession einer Forderung, eine Schenkung, ein Verzicht, die Leistung einer Schuld, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, im Civilprozeß das dem Annehmenden günstige Geständnis (s. d.) der Gegenpartei. Die Annahme ist die zustimmende Erklärung, mit welcher der Annehmende den ihm von einem andern dargebotenen Vermögensvorteil sich aneignet, an sich nimmt, so daß ihm derselbe rechtlich nicht wieder entzogen werden kann.
Die Annahme bildet den einen, die Offerte den andern Akt, durch welche der Vertrag (s. d.) zu stande kommt. Bildet der Vertrag ein Veräußerungsgeschäft, wie Auflassung (s. d.) des Grundeigentums, Übergabe (s. d.) einer beweglichen Sache, Cession (s. d.) einer Forderung, Erbvertrag (s. d.), so tritt der Erwerb des Rechts oder doch der Titel (s. d.) zum Erwerb mit der nachfolgenden Annahme ein. Das Versprechen wird, abgesehen von sehr vereinzelten Aufnahmen (z. B. Auslobung, s. d.), erst bindend, wenn der Vertrag geschlossen, d. h. wenn es angenommen ist.
Das gilt ebenso bei einseitigem Versprechen, z. B. Schenkung und Bürgschaft, wie bei gegenseitigem Versprechen, z. B. Kauf und Miete. Auch der Verzicht auf eine Forderung wird erst mit der Annahme des Schuldners wirksam. Wird die Annahme, in Erwartung eines nachfolgenden Versprechens, Verzichts oder einer Rechtsübertragung im voraus erklärt, so kommt der Vertrag zu stande mit der Zuwendungserklärung, dem Versprechen, der Verzichtserklärung der andern.
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Partei. Bei Verträgen, welche eine Verbindlichkeit auf jeder Seite erzeugen, z. B. des Verkäufers auf Lieferung der Ware, des Käufers auf Zahlung des Preises, ist der Antrag die Erklärung der Partei, welche das Geschäft einleitet. Derselbe schließt das Versprechen der eigenen Leistung und die im voraus erklärte Annahme des Versprechens der andern Partei in sich. Umgekehrt schließt die darauffolgende Annahme die Acceptation des Versprechens der ersten Partei und das Versprechen der eigenen Leistung des Annehmenden in sich.
Für den Vertrag kann eine bestimmte Form durch das Gesetz vorgeschrieben sein, in welcher beide Parteien ihre Erklärungen abzugeben haben, so die gerichtliche Auflassung. Ebenso für die Verträge mit zweiseitiger Verbindlichkeit, wenn sie einen Gegenstand über 150 M. betreffen, und nicht Handelsgeschäfte sind, nach Preuß. Allg. Landrecht, sofern eine Verbindlichkeit beider Teile entstehen soll. Sonst folgt daraus, daß für das Versprechen oder die Verzichtserklärung eine Form vorgeschrieben ist, nicht, daß auch die Annahme in dieser Form erklärt werden müßte.
Der schriftliche Schuldschein und die schriftliche Session, die Versicherungspolice verlieren darum ihre Gültigkeit nicht, weil derjenige, zu Gunsten dessen sie ausgestellt sind, die Erklärungen nur mündlich angenommen hat. Für die Regel kann die Annahme mündlich, durch Boten, durch Zeichen oder durch Handlungen ausgedrückt werden, welche einen sichern Schluß darauf zulassen, daß damit die Annahme erklärt ist. Die Annahme kann unter Umständen selbst damit erklärt sein, daß der Annehmende auf die Erklärung des andern Teils nicht widersprochen hat. Im übrigen muß die Acceptation wie der Antrag der andern Partei gegenüber erklärt sein, so daß sie von dieser vernommen werden konnten; und Annahme und Angebot müssen sich inhaltlich decken. (S. Vertrag.) Mit der Annahme einer schuldigen Leistung ist die bestehende Schuld getilgt, wenn das geleistet wurde, was geschuldet war.
In der Annahme liegt noch nicht die Billigung des geleisteten Gegenstandes, wie in der Leistung noch nicht das unwiderrufliche Geständnis liegt, daß der Gebende das schulde, was er als geschuldet geleistet hat. Es ist unerlaubt, Leistungen anzunehmen, welche der Geber in dem Glauben darbringt, er schulde sie, wenn der Empfänger weiß, daß er sie nicht zu fordern hat. Er macht sich dadurch dem Geber verantwortlich. Aber auch die im Irrtum, nach den meisten Gesetzgebungen im entschuldbaren Irrtum geleistete Nichtschuld kann von dem gutgläubigen Empfänger wenigstens so weit zurückgefordert werden, als dieser bereichert ist. (S. Bereicherung.) Umgekehrt darf der Gläubiger nicht die Annahme der schuldigen Leistung weigern, wenn sie ihm am rechten Orte und zur rechten Zeit angeboten wird. Er kommt sonst in Annahmeverzug. (S. Verzug.) – Über die von Wechseln s. Accept, von Anweisungen s. Anweisung.