Acceptation
(lat.),
»Annahme« und zwar sowohl
Annahme eines
Versprechens, welches in der
Regel erst durch dieselbe dem
Versprechenden gegenüber klagbar wird, als auch
Annahme eines Auftrags, bei welchem ebenfalls erst dadurch der Beauftragte
seinerseits zur Ausführung verpflichtet wird. Dahin gehört namentlich die
Annahme des Auftrags zur Zahlungsleistung, insbesondere
beim
Wechsel (s.
Accept). Auch ist Acceptation
Annahme einer
Erklärung, eines Anerbietens bei zweiseitigen
Verträgen als
Ausdruck der
Willensübereinstimmung, welche das
Wesen des
Vertrags bildet. Acceptation
per onore (ital.),
»Ehrenannahme«, die
Annahme eines
Wechsels,
dessen
Annahme von dem zunächst Bezogenen verweigert wird,
für Rechnung (zu
Ehren) eines der Wechselbeteiligten
(des Ausstellers oder eines Indossanten), in der
Regel infolge einer auf dem
Wechsel ausgedrückten
Aufforderung von seiten
desselben, der
Notadresse (s. d.) welche den
Inhaber verpflichtet, den Notadressaten um seine
Intervention anzugehen.
Acceptatio
nskonto (Acceptenkonto, Trattenkonto), das
Konto, auf welchem Aussteller von
Tratten entweder
schon nach Empfang des
Avises oder nach erfolgter
Annahme debitiert werden, während nach erfolgter Einlösung der
Tratte das
Kassenkonto zu
Lasten des Acceptatio
nskontos zu kreditieren ist. Acceptatio
nskredit, das Vertrauen, welches ein
Kaufmann dadurch
genießt, daß die von ihm ausgestellten
Wechsel bis zu einer bestimmten
Summe ohne vorausgegangene
Deckung
acceptiert werden. Acceptatio
nszeit, die gesetzlich vorgeschriebene
Frist, in welcher ein
Wechsel dem Bezogenen zur
Annahme
präsentiert werden und dieser sich über
Annahme oder Nichtannahme erklären muß.