(lat.),
»Annahme« und zwar sowohl
Annahme eines
Versprechens, welches in der
Regel erst durch dieselbe dem
Versprechenden gegenüber klagbar wird, als auch
Annahme eines Auftrags, bei welchem ebenfalls erst dadurch der Beauftragte
seinerseits zur Ausführung verpflichtet wird. Dahin gehört namentlich die
Annahme des Auftrags zur Zahlungsleistung, insbesondere
beim
Wechsel (s.
Accept). Auch ist AcceptationAnnahme einer
Erklärung, eines Anerbietens bei zweiseitigen
Verträgen als
Ausdruck der
Willensübereinstimmung, welche das
Wesen des
Vertrags bildet. Acceptationper onore (ital.),
»Ehrenannahme«, die
Annahme eines
Wechsels,
dessen
Annahme von dem zunächst Bezogenen verweigert wird,
für Rechnung (zu
Ehren) eines der Wechselbeteiligten
(des Ausstellers oder eines Indossanten), in der
Regel infolge einer auf dem
Wechsel ausgedrückten
Aufforderung von seiten
desselben, der
Notadresse (s. d.) welche den
Inhaber verpflichtet, den Notadressaten um seine
Intervention anzugehen.
Acceptationskonto (Acceptenkonto,Trattenkonto), dasKonto, auf welchem Aussteller von
Tratten entweder
schon nach Empfang des
Avises oder nach erfolgter
Annahme debitiert werden, während nach erfolgter Einlösung der
Tratte das
Kassenkonto zu
Lasten des Acceptationskontos zu kreditieren ist. Acceptationskredit, das Vertrauen, welches ein
Kaufmann dadurch
genießt, daß die von ihm ausgestellten
Wechsel bis zu einer bestimmten
Summe ohne vorausgegangene
Deckung
acceptiert werden. Acceptationszeit, die gesetzlich vorgeschriebene
Frist, in welcher ein
Wechsel dem Bezogenen zur
Annahme
präsentiert werden und dieser sich über
Annahme oder Nichtannahme erklären muß.
(lat.) oder Annahme. Angenommen wird ein Antrag (Offerte, Proposition, s. Antrag), ein
Versprechen, die Cession einer Forderung, eine Schenkung, ein Verzicht, die Leistung einer Schuld, eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis, im Civilprozeß das dem Annehmenden günstige Geständnis (s. d.)
der Gegenpartei. Die Annahme ist die zustimmende Erklärung, mit welcher der Annehmende den ihm von einem
andern dargebotenen Vermögensvorteil sich aneignet, an sich nimmt, so daß ihm derselbe rechtlich nicht wieder entzogen werden
kann.
Die Annahme bildet den einen, die Offerte den andern Akt, durch welche der Vertrag (s. d.) zu stande kommt. Bildet der Vertrag
ein Veräußerungsgeschäft, wie Auflassung (s. d.) des Grundeigentums, Übergabe (s. d.) einer beweglichen
Sache, Cession (s. d.) einer Forderung, Erbvertrag (s. d.),
so tritt der Erwerb des Rechts oder doch der Titel (s. d.) zum Erwerb mit der nachfolgenden Annahme ein. Das Versprechen wird,
abgesehen von sehr vereinzelten Aufnahmen (z. B. Auslobung, s. d.), erst bindend, wenn der Vertrag geschlossen, d. h. wenn es
angenommen ist.
Das gilt ebenso bei einseitigem Versprechen, z. B. Schenkung und Bürgschaft, wie bei gegenseitigem Versprechen,
z. B. Kauf und Miete. Auch der Verzicht auf eine Forderung wird erst mit der Annahme des Schuldners wirksam. Wird die Annahme,
in Erwartung eines nachfolgenden Versprechens, Verzichts oder einer Rechtsübertragung im voraus erklärt, so kommt der Vertrag
zu stande mit der Zuwendungserklärung, dem Versprechen, der Verzichtserklärung der andern.
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Partei. Bei Verträgen, welche eine Verbindlichkeit auf jeder Seite erzeugen, z. B. des Verkäufers auf Lieferung der Ware,
des Käufers auf Zahlung des Preises, ist der Antrag die Erklärung der Partei, welche das Geschäft einleitet. Derselbe schließt
das Versprechen der eigenen Leistung und die im voraus erklärte Annahme des Versprechens der andern Partei
in sich. Umgekehrt schließt die darauffolgende Annahme die Acceptation des Versprechens der ersten Partei und das Versprechen der
eigenen Leistung des Annehmenden in sich.
Für den Vertrag kann eine bestimmte Form durch das Gesetz vorgeschrieben sein, in welcher beide Parteien ihre Erklärungen
abzugeben haben, so die gerichtliche Auflassung. Ebenso für die Verträge mit zweiseitiger Verbindlichkeit,
wenn sie einen Gegenstand über 150 M. betreffen, und nicht Handelsgeschäfte sind, nach Preuß. Allg. Landrecht, sofern eine
Verbindlichkeit beider Teile entstehen soll. Sonst folgt daraus, daß für das Versprechen oder die Verzichtserklärung eine
Form vorgeschrieben ist, nicht, daß auch die Annahme in dieser Form erklärt werden müßte.
Der schriftliche Schuldschein und die schriftliche Session, die Versicherungspolice verlieren darum ihre Gültigkeit nicht,
weil derjenige, zu Gunsten dessen sie ausgestellt sind, die Erklärungen nur mündlich angenommen hat. Für die Regel kann
die Annahme mündlich, durch Boten, durch Zeichen oder durch Handlungen ausgedrückt werden, welche einen
sichern Schluß darauf zulassen, daß damit die Annahme erklärt ist. Die Annahme kann unter Umständen selbst damit erklärt
sein, daß der Annehmende auf die Erklärung des andern Teils nicht widersprochen hat. Im übrigen muß die Acceptation wie der Antrag
der andern Partei gegenüber erklärt sein, so daß sie von dieser vernommen werden konnten; und Annahme
und Angebot müssen sich inhaltlich decken. (S. Vertrag.) Mit der Annahme einer schuldigen Leistung ist die bestehende Schuld
getilgt, wenn das geleistet wurde, was geschuldet war.
In der Annahme liegt noch nicht die Billigung des geleisteten Gegenstandes, wie in der Leistung noch nicht das
unwiderrufliche Geständnis liegt, daß der Gebende
[* 3] das schulde, was er als geschuldet geleistet hat. Es ist unerlaubt, Leistungen
anzunehmen, welche der Geber in dem Glauben darbringt, er schulde sie, wenn der Empfänger weiß, daß er sie nicht zu fordern
hat. Er macht sich dadurch dem Geber verantwortlich. Aber auch die im Irrtum, nach den meisten Gesetzgebungen
im entschuldbaren Irrtum geleistete Nichtschuld kann von dem gutgläubigen Empfänger wenigstens so weit zurückgefordert
werden, als dieser bereichert ist. (S. Bereicherung.) Umgekehrt darf der Gläubiger nicht die Annahme der schuldigen Leistung
weigern, wenn sie ihm am rechten Orte und zur rechten Zeit angeboten wird. Er kommt sonst in Annahmeverzug.
(S. Verzug.) – Über die von Wechseln s. Accept, von Anweisungen s. Anweisung.