Accept
(vom lat. acceptum
, angenommen), im engern
Sinne die auf den gezogenen Wechsel gesetzte schriftliche Annahmeerklärung
des Bezogenen und zugleich der durch diese Annahmeerklärung accept
ierte Wechsel (Wechselaccept, acceptierte
Tratte). Für das Accept
genügt nach der
Deutschen und Österr. Wechselordnung (anders nach dem
Code) die einfache Namensunterschrift
des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels. Üblich ist, sie quer über den Wechsel da zu schreiben, wo sich die
Adresse
des Bezogenen befindet, daher im Volksmunde «querschreiben»
für: Wechsel accept
ieren, sich durch Wechsel verpflichten.
Wird das Accept
nicht auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt, so ist der Zusatz «angenommen»,
«accept
iert», oder ein gleichbedeutender Aufdruck, z. B.
«gut», «richtig», «anerkannt»,
erforderlich. Zulässig ist das Accept
nur auf dem Wechsel selbst oder einem Duplikat (vgl.
Wechselduplikat), und nur seitens des Bezogenen, eines
Avalisten (s.
Aval),
einer Notadresse oder eines Intervenienten (s.
Ehrenannahme). Das Accept
ist eine Annahmeerklärung, insofern in der hergebrachten Form des gezogenen Wechsels («gegen
diesen meinen Wechsel zahlen Sie») ein
Auftrag des
Ausstellers an den Bezogenen enthalten ist, zu zahlen, der durch das
Accept
angenommen wird. Dieser
Auftrag und seine
Annahme ist aber nur die Form, aus der sich weder die juristische noch die wirtschaftliche
Natur des Accept
entnehmen läßt. Rechtlich wirkt das Accept die unbedingte, absolute, einseitige Verpflichtung,
zur Verfallzeit an den Wechselinhaber, auch den
Aussteller, zu zahlen, d. h. der
Acceptant muß dem gutgläubigen
dritten Inhaber des Wechsels zahlen, auch wenn der
Aussteller einen
Auftrag nicht erteilt hat oder nicht erteilen konnte, weil
seine
Unterschrift gefälscht oder er wechselunfähig war, ferner auch, wenn er nur aus Gefälligkeit oder gegen die Verpflichtung
des
Ausstellers,
Deckung zur Bezahlung zu schaffen, acceptiert
und
Deckung nicht erhalten hat, wenn er das
Accept
zur Berichtigung einer Schuld gegeben, die Schuld bezahlt, das Accept aber nicht zurückerhalten hat.
Dies bedeutet der ital.
Satz: chi accetta, paghi, wer acceptiert
, muß bezahlen. Der
Acceptant hat kein Wechselrecht, selbst
wenn er den Wechsel sich indossieren läßt,
weil er immer der letzte Hauptschuldner ist. Er hat nur die
nicht wechselrechtliche Deckungsklage gegen den
Aussteller oder den Kommittenten (s. Kommissionstratte) oder die Revalierungsklage
(s. d.). Verpflichtet zum Accept
ist der Bezogene wechselrechtlich nicht;
darum kann er auch beschränkt accept
ieren, d. h. auf einen geringern Betrag, als im Wechsel
angegeben, zu einer spätern Zeit, selbst mit Rektaklausel, d. h. so, daß
er nur au den
Aussteller oder Remittenten zahlen will.
Alle diese
Beschränkungen müssen aber beim Accept auf dem Wechsel erklärt
werden.
Will der Bezogene acceptieren, so hat er den Avis (s. d.) zu beachten und stets nur ein Exemplar des Wechsels zu acceptieren (s. Wechselduplikat). Nach Verfall zu acceptieren, ist nicht rätlich, nach Ablauf [* 2] der Protestfrist, gefährlich, da der Aussteller dann nicht mehr aus dem Wechsel haftet und dem Acceptanten mit Recht entgegensetzt, daß er gegen sein Interesse gehandelt habe. In blanco, in bianco acceptieren, d. h. einen Wechsel, der überhaupt oder in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht ausgefüllt ist, in dem z. B. die Wechselsumme, der Verfalltag fehlt, ist nie rätlich, weil mit der Hingabe solchen Blankoaccepts jedem gutgläubigen Wechselinhaber das Recht zur Ausfüllung übertragen wird und vertragswidrige Ausfüllung dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden kann. in bianco im engern Sinn, in welchem man darunter nur Wechsel ohne Unterschrift des Ausstellers versteht, kommen im Verkehr übrigens oft vor.
Der Schuldner sendet sie dem Gläubiger als Rimesse, von dem der Wechsel dann mit Unterschrift versehen oder an einen Dritten gegeben wird. Unter Blanko-Accept versteht man in einem andern Sinn auch Accept ohne Deckung. Zahlt der Acceptant bei Verfall, so muß er sich den quittierten Wechsel aushändigen lassen oder sein Accept durch Ausstreichen tilgen; beläßt er den Wechsel in den Händen des Inhabers, so kann er von einem gutgläubigen Dritten nochmals auf Zahlung belangt werden. Ist der Wechsel domiziliert und ein Domiziliat benannt, so darf der Acceptant jedenfalls nach Schluß der Protestfrist nicht zahlen; solche Zahlung würde ihm keinen Anspruch auf Revalierung verschaffen. S. Domizilwechsel, Revalierungsklage. Über Ehrenaccept s. Ehrenannahme.
Eine ähnliche Bedeutung wie das Wechselaccept, d. h. die Bedeutung eines selbständigen Verpflichtungsgrundes, hat das Accept einer Anweisung (s. d.).