Abfahrtsgeld, Nachsteuer,Emigrationsgebühr(detractus personalis, gabella emigrationis), eine nach dem
Vermögen zu berechnende
Abgabe, die früher von einem Auswandernden an den
Staat oder die Gemeinde, welcher er bisher angehört
hat, bei seinem
Abzuge entrichtet wurde. Für alle deutschen Bundesländer hob schon §. 18 der
Bundesakte
und ein Bundesbeschluß vom das Abzugsgeld allgemein und ohne
Entschädigung selbst in den Fällen auf, in welchen bis
dahin Privaten das
Recht zugestanden hatte. Mit außerdeutschen
Staaten haben die sog. Freizügigkeitsverträge die gleiche
Wirkung hervorgebracht. Nur im Falle derRetorsion könnte das Abzugsgeld noch gefordert werden. (S.
Abschoß.)
2) als Abfahrts- oder Nachsteuer(detractus personalis, gabella emigrationis), welche von Auswanderern nach der Höhe des von
ihnen weggeführten Vermögens erhoben wurde. Dieselbe wurzelte in den frühern
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Leibeigenschaftsverhältnissen und der durch dieselben bedingten Rechtsgestaltung. Im Verkehr zwischen deutschen Ländern wurden
beide Abgabenarten durch die deutsche Bundesakte aufgehoben und zwar ohne Entschädigung, auch wo Private zur Erhebung berechtigt
waren. Aber auch im Verkehr zwischen andern Ländern sind sie meist durch internationale Vereinbarungen beseitigt. Das Erbschaftsgeld
wird allerdings entrichtet, sofern die Steuer nach Maßgabe der Gesetzgebung über die Erbschaftssteuern
auch von einheimischen Erben zu entrichten ist. Im übrigen trägt der Abschoß, wo er sich noch vorfindet, mehr den Charakter der
Retorsion.