Abzugseinrede,
imEntwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 2133 fg.) vorgeschlagenes Rechtswort. Der Entwurf regelt das Inventarrecht des Erben abweichend von dem geltenden Rechte. Er schlägt vor, dem Erben, wenn der Nachlaßkonkurs nicht eröffnet ist, gegen den einzelnen Gläubiger, welcher ihn in Anspruch nimmt, die Abzugseinrede als Rechtsbehelf zu gewähren: der Erbe soll seine Haftung beschränken können, wenn er nachweist, daß und wieviel der Gläubiger weniger als den vollen Betrag seiner Forderung erhalten haben würde, falls die zu bewertende Aktivmasse konkursmäßig unter den Gläubigern verteilt worden wäre;
ein Mehreres soll der Erbe zu leisten nicht verpflichtet sein, sofern er das Inventarrecht nicht verloren hat. Vgl. Motive V, 654 fg.