Abzahlungs
geschäft
* (Teilzahlungsgeschäft, Ratenhandel), einmal ein
Kauf, bez. Verkauf auf
Kredit mit Ratenzahlung,
Vorbehalt des
Eigentums bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und einer Verfallklausel des
Inhalts, daß die einmal
geleisteten
Zahlungen auf jeden
Fall dem Verkäufer verfallen sein sollen, dann der gewerbsmäßige Betrieb
solcher
Abzahlungsgeschäfte (Warenabzahlungs
geschäfte, Warenkreditbazare etc.). Dem Wortsinn nach
ist eigentlich jeder
Kauf auf
Kredit mit Ratenzahlung ein Abzahlungs
geschäft, doch wird dieses
Wort in neuester Zeit in der obigen ganz speziellen
Bedeutung genommen.
Nach positivem
Recht geht nämlich beim Kreditkauf, ebenso wie beim Barkauf, das
Eigentum an dem Gegenstand
regelmäßig mit dessen
Übergabe auf den
Käufer über.
Will sich also beim Kreditkauf der Verkäufer bis zur vollständigen
Abzahlung des Kaufpreises das
Eigentum vorbehalten, so muß er dies ausdrücklich mit dem
Käufer vereinbaren und dann, sobald
der
Käufer auch nur mit einer
Rate im Rückstand bleibt, die
Sache zurücknehmen; ist nun dem
Vertrag auch
noch die
oben erwähnte Verfallklausel hinzugefügt, so braucht der Verkäufer, auch wenn
er den Gegenstand wieder zurücknimmt,
die bereits geleisteten Beträge nicht mehr herauszugeben, sie sind zu seinen gunsten verfallen. An und für sich kann jede
Ware, auch
Wertpapiere, Gegenstand eines Abzahlungs
geschäfts sein, am häufigsten aber werden
Maschinen
(namentlich
Nähmaschinen),
[* 2] musikalische
Instrumente (namentlich
Klaviere) auf Abzahlung verkauft; ferner
Möbel,
[* 3]
Betten (überhaupt
Hauseinrichtungsgegenstände),
Kleider,
Stiefel,
Hüte,
Schirme,
Uhren,
[* 4] Öldruckbilder etc. Gewerbsmäßig betrieben wird das
Abzahlungs
geschäft nur bezüglich der letztgenannten
Artikel (des täglichen
Gebrauchs) und zwar in den sogen. Warenabzahlungs
geschäften
oder Warenkreditbazaren, die sich oft unter Bezeichnungen wie: Ausstattungsgeschäft, Warenbazar etc.
verbergen.
Das Abzahlungs
system stammt aus
England und
Nordamerika.
[* 5] In
Deutschland
[* 6] wurde es zuerst beim Verkauf von
Nähmaschinen angewendet,
und zwar wurde das erste eigentliche Warenabzahlungs
geschäft 1854 in
Hamburg
[* 7] errichtet, von wo sich diese
Geschäfte rasch
über ganz
Deutschland ausbreiteten und stark vermehrten. Die Zulassung von Ratenzahlungen kann an und
für sich für den
Käufer sehr wohlthätig wirken, sie ist dagegen schädlich, wenn sie
Anlaß zur Unwirtschaftlichkeit gibt
und zum
Zweck der Ausbeutung mißbraucht wird. In der neuesten Zeit sind verschiedene
Regierungen der
Frage näher
¶
mehr
getreten, wie den Übelständen der Abzahlungsgeschäfte wirksam zu begegnen sei.
Vgl. Mataja, Ratenhandel und Abzahlungsgeschäfte (in Brauns »Archiv für soziale Gesetzgebung«, Bd. I, 1888).