forlaufend
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der Gegenkontrahent sofort Nachricht geben sott, wenn die Saldi der Abzahlungs
geschäfte nicht mit seinen Aufstel-
lungen übereinstimmen.
Die Abzahlungs
geschäfte wird am Prämien- erklärungstage ausgefertigt und abgesandt.
Einige
Banken pflegen außer
der Abzahlungs
geschäfte für den Skontrierungs- bogen am
Ultimo noch im Laufe des
Monats (ge- wöhnlich
Medio) Abzahlungs
geschäfte zu senden,
durch welche nicht allein die
Fixgeschäfte, sondern auch die auf Prämie geschlossenen Geschäfte und zwar für sämtliche
Termine abgestimmt werden.
Dieses Verfahren be- zweckt eine schärfere Kontrolle, z. B. um Irrtümer in den Buchungen zu vermeiden, auch um die Aus- führungen der Vörsenangestellten zu überwachen. ^ Abstimmungstelegraphen.
Einer der neue sten
elektrischen Abzahlungs
geschäfte enthält eine Einrichtung zur An- zeige der von den einzelnen Mitgliedern einer
Ver- sammlung abgegebenen
Stimmen.
Durch Bethäti- gung von Handkontakten, deren je zwei an jedem Platz der Mitglieder angeordnet sind, werden die abgegebenen Stimmen sowohl an einer Anzeigetafel als auch an den Plätzen der Mitglieder durch sich einstellende Platten sichtbar gemacht.
Zur Angabe des Gesamtergebnisses der Abstimmung wird in die Rückleitung ein elektro-chemischer Anzeiger einge- schaltet. (S. auch Abstimmungsapparate.) Abstoßung, in der Akustik, s. Schall. [* 3] Abterode, Dorf im Kreis [* 4] Eschwege des preuß. Reg.-Vez.
Cassel, am Abhang des Meißners, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Cassel), hat (1895) 873 meist evang. E., Post, Telegraph, [* 5] evang. Kirche; Braunkohlenbergwerke und Hausierhandel mit Thon- waren von Groß-Almerode (s.d., Bd. 8).
3 km nord- östlich die Burgruine Vilstcin auf einem Felskegel in dem vom Kupferbache durchrauschten Zöllenthal.
Abtreiben, Abtrommeln
von
Bienenstöcken, s.
Bienenzucht
[* 6] (S. 176). nAbwesenheit. Nach dem deutschen Gesetz vom wird
derUntcrstützungswohnsitz durch zweijährige ununterbrochene Abzahlungs
geschäfte aus dem Ortsarmen- verbande nach
zurückgelegtem 18. (nicht wie früher 24.) Lebensjahre verloren. - Die Novelle zur deutschen Strafprozeßordnung (s.
Strafprozeß) dehnt die Zu- lässigteit der Hauptverhandlung ohne den Angeklag- ten in Einklang mit den meisten außerdeutschcn
Rech- ten aus. Es soll in allen
Strafkammer- und Schöffen- gerichtsfällen ohne den Angeklagten verhandelt
wer- den dürfen, wenn das Erscheinen des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthalts beson- ders erschwert ist
und der Angeklagte unter Hinweis hierauf sein Ausbleiben in der .Hauptverhandlung angekündigt hat. Es ist in solchen Fällen
nur vor- her die Vernehmung des Angeklagten durch den
Amtsrichter des Aufenthaltsortes zu veranlassen.
In
Vergehens- und Übertretungssachen soll auch ohne solche Ankündigung zur Hauptverhandlung geschritten werden dürfen,
sofern das Gericht die Anhörung des Angeklagten zur
Aufklärung der Sache nicht für erforderlich erachtet. Abwicklungsbureau,
eine
deutsche Marine- behörde in Kiel
[* 7] der Marinestation der Ostsee) und in Wilhelmshaven
[* 8] der Marinestation
der Nordsee), die die Geschäfte der außer Dienst gestellten deutschen
Kriegsschiffe abzuwickeln hat.
Bei der Außerdicnststcllung
wird das Schiff
[* 9] mit seinem In- ventar und Material der Werft übergeben, die Mann- schaften gehen an die Marineteile am
Lande
(Ma- trosendivision,
Werftdivision) zurück, und die SchiffZ- bücher, insbesondere Logbuch (s. d.,
Bd. 11), Ma- schinenjournal, Korrespondenzjournal u. s. w.,
werden dem Abzahlungs
geschäfte übergeben.
Das Abzahlungs
geschäfte revidiert die
Logbücher u. s. w., erledigt auch alle für
das aufgelöste Schiffs- kommando noch eingehenden Reklamationen,
Ge- schäfte u. s. w. Vorstand der Abzahlungsgeschäfte
ist der Hafenkapitän.
Die auf dem Gc biete des Abzahlungswesens (Ratengeschäfts) immer häufiger gewordene Übervorteilung gefchäftlich min- der erfahrener und wenig bemittelter Käufer durch geriebene Verkäufer veranlaßte das deutsche Reichs- gesetz vom betreffend die A^ Dasfelbe will an sich das Abzahlungsgeschäft, d. h. den Ver- kauf unter Eigentumsvorbehalt, weder wesentlich erschweren noch verteuern', demnach fanden weiter gehende Wünsche, wie die Einführung der Kon- zefsionspflicht, Heranziehung zu besondern Steuern u. dgl., keine Billigung.
Das Gesetz beschränkt sich vielmehr darauf, das Rechtverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer Zu regeln und erstern gegen benachteiligende Vertragsbestimmungen zu schützen. Demgemäß ist vor allem die sog. Ver Wirkungs- klausel für nichtig erklärt, d. i. die Verabredung, daß im Falle der Käufer mit den Teilzahlungen in Verzug gerät, der rücktrittsberechtigte Verkäufer den Kaufgegenstand zurückbekommt, aber auch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen behält.
Der Verkäufer kann sich zwar auch künftig das Rück- trittsrecht für den Fall vorbehalten, daß der Käufer mit der Zahlung säumig ist;
übt der Verkäufer aber diefes Recht aus, so ist jeder Teil verpflichtet, dem andern die empfangenen Leistungen zurückzugeben.
Nur hat der Käufer in solchem Falle den Verkäufer für gemachte Aufwendungen oder Beschädigungen schadlos zu halten sowie für die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung unter Rücksicht- nahme auf die inzwischen eingetretene Wertminde- rung der Sache eine Vergütung zu leisten.
Damit derselbe Zweck, welcher durch die Verwirkungsklausel erreicht wurde, nunmehr nicht durch Vereinbarung hoher Konventionalstrafen angestrebt werde, ist be- stimmt, daß eine dem Käufer wegen Nichterfüllung auferlegte Vertragsstrafe, wenn sie zu hoch und noch nicht entrichtet ist, durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.
Die sog. Fällig- keitsklausel, traft deren der ganze rückständige Betrag im Falle der Säumigkeit des Käufers sofort fällig wird, soll nur dann Geltung haben, wenn der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzüge ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreifes der übergebcncn Sache gleichkommt.
Der übliche
Eigentumsvorbehalt bei Abzahlungsgeschäfte
bleibt
bestehen;
hat der Verkäufer aber auf
Grund desfelben die Sache wieder zurückgenommen, so gilt dies als Rücktritt vom
Vertrage.
Um zu verhüten, daß nicht das Gesetz durch Einkleidung der in andere Ncchtsformcn, insbesondere in die Form von
Mietsverträgen, umgangen wird, bestimmt ß. 6, daß auch auf Geschäfte in einer andern Rechtsform, so- bald sie den Zweck
von Abzahlungsgeschäfte
haben, die gesetzlichen
Beschränkungen Anwendung finden.
Nur in einem Falle verbietet das Gesetz vom Abzahlungsgeschäfte
schlechthin;
nach §. 7 wird mit Geld bis zu 500 M. bestraft, wer Lotterielofe, Inhaberpapicrc mit Prä- mien oder Bezugs- oder Anteilscheine auf solche gegen Ratenzahlung verkauft oder in anderer Form veräußert, gleichviel ob die Übergabe des Papiers vor oder erst nach der Zahlung erfolgt.
Hierzu bat erst die Abänderung der Gewerbeordnung vom ^. Aug. 1896 das Weitere gefügt, daß ¶