Abūsus
(lat.),
Mißbrauch; im juristischen Sprachgebrauch
Abnutzung oder Verminderung der
Substanz einer
Sache durch
Gebrauch.
Manche
Sachen werden durch den
Gebrauch, für den sie bestimmt sind, sofort verändert, aufgezehrt
oder doch vermindert, entweder überhaupt, wie
Viktualien,
Wein,
Getreide
[* 2] etc., oder wenigstens für den
Eigentümer, wie das
Geld (juristische
Konsumtion). Man nennt sie Konsumtiven, verbrauchbare
Sachen, d. h. in deren rechtmäßigem
Gebrauch der Verbrauch
liegt. Diese natürliche
Eigenschaft ist insofern von rechtlicher
Wirkung, als solche
Sachen nicht Gegenstand
des Nießbrauchsrechts oder des
Leihvertrags sein können. -
Per abusum, mißbräuchlich. Abusus
non tollit usum,
Mißbrauch hebt
den (rechten)
Gebrauch nicht auf. Abusive, mißbräuchlich.