Abtriebsnutzung.
Die der Abtriebsertrag, umfaßt forstwirtschaftlich, im Gegensatz zu
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Zwischennutzung (s. d.), 1) alle Erträge, die in Beständen oder Bestandesteilen, die während des nächsten Wirtschaftszeitraums, gewöhnlich Jahrzehnts, zur Verjüngung bestimmt sind, ausfallen; 2) aus andern Orten diejenigen Erträge, die entweder durch außerplanmäßige Schläge erlangt werden, oder als Einzelnutzungen infolge von Naturereignissen oder sonstiger Veranlassung von solcher Bedeutung ausfallen, daß dadurch die Verjüngung des betreffenden Bestandes oder Bestandesteils unzweifelhaft geboten erscheint, gleichviel ob der Abtrieb in nächster Zeit wirklich erfolgen kann oder nicht. Als Minimalgröße derart beschädigter Bestandesteile, bis zu der herab man den betreffenden Ertrag als Abtriebsnutzung zu betrachten hat, sollen z. B. in Sachsen 20 a gelten. Für Abtriebsnutzung werden mitunter die Ausdrücke Haubarkeitsnutzung und, nicht ganz richtig, auch Hauptnutzung (s. d.) gebraucht.