Abtrieb
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s. Abmeierung. ^[= (rieb, Entsetzung, Expulsion), die Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher ...]
Abtrieb
80 Wörter, 627 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Abtrieb,
s. Abmeierung. ^[= (rieb, Entsetzung, Expulsion), die Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher ...]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Abtrieb,
in der Forstwirtschaft die Hinwegnahme, Ernte [* 3] eines Holzbestandes oder eines Teils desselben.
Beim Kahlschlagbetrieb
erfolgt der Abtrieb
sämtlicher auf der Schlagfläche stehenden Bäume auf einmal, ausnahmsweise höchstens unter Belassung einiger
Überhälter (s. d.).
Beim Plenter- oder Femelschlagbetrieb (s. d.) erfolgt der Abtrieb
allmählich
während einer längern Reihe von Jahren, und man nennt den Hieb,
[* 4] der die letzten alten Samen- oder Schutzbäume, unter Umständen
mit Belassung einiger Überhälter, entnimmt, Abtriebs-
oder Räumungsschlag (s. d.).
Über Abtrieb
im Lehnsrecht s. Abmeierung.
(Abtrieb, Entsetzung, Expulsion), die Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher der Gutsherr, dem ein Obereigentum an letzterm zusteht, in gewissen Fällen gegen den Bauer (Meier, Kolonen) befugt ist. Im frühern deutschen Recht hatte nämlich der Bauer nicht freies Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Gut, sondern nur ein erbliches Besitz und Nutzungsrecht. Die Entsetzung des Kolonen aus solchem Besitz geschah früher häufig nach reiner Willkür des Herrn.
Das spätere Recht hat dagegen folgende Grundsätze aufgestellt: Die Abmeierung darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe stattfinden. Solche Fälle sind der Konkurs des Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des Guts, Versäumnis der Kontraktserneuerung (Bemeierung), Rückstand in Zahlung von Zinsen, Veräußerung des Guts ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei nichterblichen Gütern bisweilen auch das eigne Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der Abmeierung und ihrer Bedingungen findet stets ein förmliches rechtliches Verfahren, die Aufholung, der Aufholungs- oder Expulsionsprozeß, statt. Zur Sicherung des Nationalwohlstands gegen die Verarmung und Vernichtung der kleinern Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern feudalen gutsherrlichen Rechten auch die Abmeierung (oder Kaduzität) und zwar meist ohne Entschädigung aufgehoben, so die bayrischen Edikte vom und vom und die preußische Verordnung vom
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