in der Forstwirtschaft die Hinwegnahme, Ernte
[* 2] eines Holzbestandes oder eines
Teils desselben.
BeimKahlschlagbetrieb
erfolgt der Abtrieb sämtlicher auf der Schlagfläche stehenden
Bäume auf einmal, ausnahmsweise höchstens unter Belassung einiger
Überhälter (s. d.).
Beim Plenter- oder
Femelschlagbetrieb (s. d.) erfolgt der Abtrieb allmählich
während einer längern Reihe von Jahren, und man nennt den Hieb,
[* 3] der die letzten alten Samen- oder Schutzbäume, unter Umständen
mit Belassung einiger
Überhälter, entnimmt, Abtriebs- oder Räumungsschlag (s. d.).
Das spätere Recht hat dagegen folgende Grundsätze aufgestellt: Die Abmeierung darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe
stattfinden. Solche Fälle sind der Konkurs des Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des Guts, Versäumnis der Kontraktserneuerung
(Bemeierung), Rückstand in Zahlung von Zinsen, Veräußerung des Guts ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei nichterblichen Gütern
bisweilen auch das eigne Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der Abmeierung und ihrer Bedingungen
findet stets ein förmliches rechtliches Verfahren, die Aufholung, der Aufholungs- oder Expulsionsprozeß, statt. Zur Sicherung des
Nationalwohlstands gegen die Verarmung und Vernichtung der kleinern Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern
feudalen gutsherrlichen Rechten auch die Abmeierung (oder Kaduzität) und zwar meist ohne Entschädigung aufgehoben, so die bayrischen
Edikte vom und vom und die preußische Verordnung vom