Abt
aus einem allgemeinen kirchlichen Ehrennamen entstandener
Titel eines Klostervorstehers,
der bei manchen
Orden
[* 2]
Guardian,
Prior,
Rektor etc. heißt. Der Abt
hat das
Recht der
Disziplin und der Vermögensverwaltung.
Gewählt wird er, wo nicht besondere
Rechte entgegenstehen, von den
Professen des betreffenden
Klosters auf Lebenszeit oder,
wie bei den Bettelorden, auf bestimmte Jahre. Die
Weihe geschieht mit Überreichung der
Insignien, des
Stabes,
Ringes, der
Mütze
und der
Handschuhe.
Einige Äbte
, z. B. die zu
Korvei und
Fulda,
[* 3] hatten volle bischöfliche
Gewalt und eigne
Diözesen, andre
(die infulierten Äbte
) nur bischöfliche
Titel und
Insignien. Von diesen wirklichen (Regularäbten) sind zu unterscheiden
die Säkularäbte, welche nur die
Abtei und ihr
Einkommen als Benefizium erhalten hatten und sich durch einen
Vikar vertreten
lassen mußten. Die Zahl derselben war besonders in
Frankreich groß (s.
Abbé). In der frühern Zeit
gab es
auch
Laienäbte,
Ritter und
Fürsten, denen die Einkünfte eines
Klosters vom
Landesherrn zugewiesen waren.
Alle diese heißen
auch Kommendataräbte. Den Äbten
entsprechen in den Nonnenklöstern Äbt
issinnen, welche die
Rechte, die sie als
Frauen nicht
selbst ausüben können, durch einen
Vikar verwalten
lassen. - In der protestantischen
Kirche ist der
Titel
beibehalten für die Vorsteher einiger
Stifter und hier und da als Ehrentitel.
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