Abstimmung
,
die Handlung, durch welche eine Versammlung, in der Regel nach vorhergegangener Beratung, den definitiven Willen ihrer Mitglieder über den von ihr zu fassenden Beschluß ermittelt. Es hängt von der Verfassung des betreffenden Instituts ab, ob Stimmeneinhelligkeit oder nur Stimmenmehrheit erforderlich ist, um einen gültigen Beschluß zu stande zu bringen; ferner, ob die absolute Majorität, d. h. eine Stimme mehr als alle andern Stimmen zusammen, oder eine noch stärkere, etwa zwei Drittel oder drei Viertel der Mitglieder, nötig ist, oder ob, wo sich die in mehr als zwei Meinungen spaltet, schon eine relative Stimmenmehrheit genügt. Von 100 oder 101 Stimmen ist demnach die absolute Mehrheit 51 Stimmen. Wenn 45 für A, 30 für B und 25 für C stimmen, ist A nur ¶
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gewählt, wenn das relative Mehr genügt. Ebenso muß bestimmt sein, ob im Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende den
Ausschlag zu geben habe, oder ob die Sache zu vertagen und später eine nochmalige Abstimmung
zu veranstalten
sei. Die Abstimmung
ist entweder öffentlich, namentlich, durch Ja und Nein, Aufstehen oder Sitzenbleiben, Teilung
nach verschiedenen Seiten, Händeaufheben u. dgl., oder sie erfolgt geheim, z. B. durch
Ballotage, Kugelung u. s. w. Von großer Wichtigkeit bei der Abstimmung
ist die Fragestellung;
diese wie überhaupt die Leitung der Abstimmung
steht dem Vorsitzenden einer Versammlung oder Körperschaft zu. Im
Deutschen Bundesrat und Reichstag erfolgt die in der Regel so, daß die Mehrheit entscheidet; für den Bundesrat
gelten jedoch mehrfach besondere Vorschriften (s. Bundesrat). Im Deutschen Reichstag geschieht die Abstimmung
regelmäßig durch Aufstehen
oder Sitzenbleiben, event. durch Hinausgehen und Eintreten durch zwei verschiedene Thüren (Hammelsprung); die namentliche
Abstimmung
ist die Ausnahme und erfolgt nur auf besondern Antrag. (S. Beratung.)