Abstandsgeld
,
die
Summe, gegen deren
Zahlung jemand eine Berechtigung oder einen
Vorteil aufgiebt (s. auch
Abfindung).
Ist die Berechtigung aus einem
Vertrage unbestritten, z. B. wenn ein Mieter die unzweifelhaft gemietete
Sache vor
Ablauf
[* 2] der Kontraktszeit dem Eigentümer oder einem Dritten zum Gebrauche überlassen soll, so hat das Abstandsgeld
die
Eigenschaft eines Entschädigungsbetrags, außerdem aber, wenn die aufzugebende Befugnis bestritten ist, die einer Vergleichssumme;ein
Vergleich kann auch im erstern Fall bezüglich der Höhe des Entschädigungsbetrags vorliegen.
Gewöhnlich wird das Abstandsgeld
mittels freier Vereinbarung bestimmt, es kann jedoch seine Feststellung
ausnahmsweise bei Zwangsenteignungen zu öffentlichen Zwecken durch die
Behörden erfolgen. Von dem Neugelde unterscheidet
sich das Abstandsgeld
dadurch, daß jenes gleich bei der
Begründung der fraglichen Rechtsbeziehungen, im Zusammenhange mit einem ausdrücklichen
Rücktrittsvorbehalte bedungen ist und deshalb dem andern
Teile, selbst wenn diesem der nachherige Rücktritt
ungelegen kommt, nach dem bloßen Willen des einen
Teils aufgenötigt werden kann, während das Abstandsgeld
gewöhnlich erst nachträglich
gewährt wird.
Wird ein Abstandsgeld
bei Versteigerungen von einem Bieter andern
Personen bewilligt,
um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger
zu erstehen, so ist ein solcher
Vertrag nach Gemeinem
Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten.
Der, welchem das Abstandsgeld
versprochen ist, kann darauf klagen. In
Preußen
[* 3] sind solche
Verträge für gerichtliche und andere öffentliche
Versteigerungen durch eine Verordnung von 1797 und durch eine noch jetzt gültige Bestimmung des sonst aufgehobenen
Preuß.
Strafgesetzbuchs verboten. Der Betrag, welchen der zurückstehende Kauflustige gewonnen hat, soll dem
Eigentümer oder den geschädigten
Gläubigern herausgegeben werden.