Abstandsgeld
(Abkaufsgeld), die Summe, welche ein Kontrahent dem andern zahlt, um dadurch von seinen Verbindlichkeiten frei zu werden, z. B. der Grundbesitzer dem Pachter bei Aufkündigung vor abgelaufener Pachtzeit.
272 Wörter, 2'055 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
(Abkaufsgeld), die Summe, welche ein Kontrahent dem andern zahlt, um dadurch von seinen Verbindlichkeiten frei zu werden, z. B. der Grundbesitzer dem Pachter bei Aufkündigung vor abgelaufener Pachtzeit.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
die Summe, gegen deren Zahlung jemand eine Berechtigung oder einen Vorteil aufgiebt (s. auch Abfindung). Ist die Berechtigung aus einem Vertrage unbestritten, z. B. wenn ein Mieter die unzweifelhaft gemietete Sache vor Ablauf der Kontraktszeit dem Eigentümer oder einem Dritten zum Gebrauche überlassen soll, so hat das Abstandsgeld die Eigenschaft eines Entschädigungsbetrags, außerdem aber, wenn die aufzugebende Befugnis bestritten ist, die einer Vergleichssumme;ein Vergleich kann auch im erstern Fall bezüglich der Höhe des Entschädigungsbetrags vorliegen. Gewöhnlich wird das Abstandsgeld mittels freier Vereinbarung bestimmt, es kann jedoch seine Feststellung ausnahmsweise bei Zwangsenteignungen zu öffentlichen Zwecken durch die Behörden erfolgen. Von dem Neugelde unterscheidet sich das Abstandsgeld dadurch, daß jenes gleich bei der Begründung der fraglichen Rechtsbeziehungen, im Zusammenhange mit einem ausdrücklichen Rücktrittsvorbehalte bedungen ist und deshalb dem andern Teile, selbst wenn diesem der nachherige Rücktritt ungelegen kommt, nach dem bloßen Willen des einen Teils aufgenötigt werden kann, während das Abstandsgeld gewöhnlich erst nachträglich gewährt wird. Wird ein Abstandsgeld bei Versteigerungen von einem Bieter andern Personen bewilligt, um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger zu erstehen, so ist ein solcher Vertrag nach Gemeinem Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten. Der, welchem das Abstandsgeld versprochen ist, kann darauf klagen. In Preußen sind solche Verträge für gerichtliche und andere öffentliche Versteigerungen durch eine Verordnung von 1797 und durch eine noch jetzt gültige Bestimmung des sonst aufgehobenen Preuß. Strafgesetzbuchs verboten. Der Betrag, welchen der zurückstehende Kauflustige gewonnen hat, soll dem Eigentümer oder den geschädigten Gläubigern herausgegeben werden.