Abstammung.
Die Abstammung
begründet die
Staatsangehörigkeit in einem deutschen
Bundesstaat und folgeweise die Reichsangehörigkeit.
Durch die
Geburt, auch wenn sie im
Ausland erfolgt, erwerben eheliche
Kinder die
Staatsangehörigkeit des deutschen
Vaters, uneheliche
die der deutschen
Mutter. Ist der
Vater des unehelichen
Kindes ein
Deutscher, und besitzt die
Mutter die
Staatsangehörigkeit
des
Vaters nicht, so erwirbt das
Kind die
Staatsangehörigkeit des
Vaters durch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende
Legitimation (s. d.) des
Kindes. Auf
Antrag eines Beteiligten ist die durch öffentliche
Urkunde nachgewiesene Legitimation
vom
Standesbeamten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung im
Standesregister zu vermerken.
(Gesetz vom §§. 3, 4; Gesetz vom §. 26.)