Titel
Absperrungen
im
Fahrwasser
, eine Art der Küstenbefestigung. Die F. sollen die feindlichen Schiffe
[* 2] in der
Bewegung hindern und im
wirksamen
Feuer der
Geschütze
[* 3] des Verteidigers aufhalten. Derartige
Sperren
sind so anzulegen:
1) daß sie nicht umgangen werden können, 2) daß sie durch wechselnden Wasserstand und Witterung nicht leiden,
3) daß sie weder durch feindliches
Feuer noch auf andere
Weise aus der Ferne zu beseitigen sind, 4) daß sie im
kräftigsten
Feuer der Küstengeschütze liegen, 5) daß sie die eigene Schiffahrt da, wo sie beabsichtigt
wird, nicht hindern, also gesicherte Durchfahrt haben oder sich schnell öffnen lassen. Je nachdem die
Sperren die feindlichen
Schiffe zerstören oder nur aufhalten sollen, heißen sie Seeminensperren (s. Seeminen) und
Tote Sperren (s. d.) oder
Barrikaden.