Absicht
,
s. Intention. Rechtlich kommt die in Betracht, wenn rechtliche Wirkungen einer Handlung,
seien es solche des bürgerlichen oder des öffentlichen, insbesondere des
Strafrechts, in Frage stehen. Es giebt Handlungen,
die als Rechtsverletzungen einen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn die Verletzung gewollt ist, z. B.
eine Patentverletzung oder eine Besitzentziehung; und es giebt Handlungen, die nur bestraft werden, wenn
der
Thäter das, was unter
Strafe gestellt ist, gewollt hat. Es giebt keinen fahrlässigen Diebstahl und kein
Vergehen fahrlässiger
Sachbeschädigung. In andern Fällen tritt eine weiter gehende Haftung oder eine schwerere
Strafe ein bei absicht
licher als
bei fahrlässiger Verübung.
Übrigens steht eine Handlung, welche im
Bewußtsein begangen wird, sie sei rechtswidrig, im allgemeinen
der gewollten Rechtswidrigkeit gleich. Liegt äußerlich (objektiv) der
Thatbestand einer bestimmten Verletzung vor, so muß
dem
Thäter die auf diese Verletzung gerichtete Absicht
(animus) bewiesen werden, die Absicht zu beleidigen
(animus injurandi), die Absicht
zu töten (animus occidendi) u. s. w.
Das kann im einzelnen Fall recht zweifelhaft sein (z. B. vorsätzliche Körperverletzung
mit erfolgtem, aber nicht beabsicht
igtem
Tode oder
Mord). Es kann aber auch die Absicht
so offensichtlich in der Handlung ihren
Ausdruck finden, daß besondere, von dem
Thäter darzulegende Umstände erforderlich wären, um die
Annahme der Absicht
auszuschließen.
Beim
Mangel solcher Umstände kann sich der
Thäter nicht darauf berufen, er habe bei Vornahme der
¶
mehr
Handlung gegen diese Absicht
protestiert (protestatio facto contraria, s. Protestation). Man kann nicht straflos ohrfeigen mit
der Erklärung, man beabsichtige
nicht zu beleidigen. Auch beim Rechtserwerb spielt die Absicht eine sehr große Rolle.
Durch Ersitzung werden Rechte erworben, wenn diese Rechte thatsächlich die Verjährungszeit hindurch ausgeübt sind, wenn
also z. B. der Grundeigentümer damit, daß er durch ein Haus hindurchging,
die Absicht
verknüpfte, eine Wegegerechtigkeit auszuüben; wenn die Einwohner eines Dorfes bei ihrem Fischfang die
Absicht
hatten, ein Fischereirecht auszuüben. Eine Zahlung kann geleistet sein mit der Absicht
, eine Schuld zu tilgen (animo solvendi),
zu schenken (animo donandi) oder ein Darlehn zu geben (animo credendi).