Absender
,
derjenige, welcher den Frachtvertrag mit dem Frachtführer im eigenen
Namen, wenn schon für fremde
Rechnung,
abschließt, der
Befrachter (s. d.) des Seeverkehrs. Der Frachtführer hat den spätern
Anweisungen des Absender
wegen Zurückgabe
des Guts oder wegen
Auslieferung desselben an einen andern als den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger so lange Folge
zu leisten, als er nicht letzterm nach Ankunft des Guts am
Ort der
Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. (Handelsgesetzbuch
Art. 402). Soweit der Frachtführer nicht von dem Empfänger des Frachtguts, welchem er zunächst die
Ablieferung der Ware
gegen
Zahlung der Fracht anzubieten hat, diese erlangen kann,
bez. aus dem nicht angenommenen Frachtgut
erlangt, bleibt ihm der Absender
aus dem
Vertrage verhaftet. Umgekehrt haftet der Frachtführer dem Absender
Über das
Verfolgungsrecht
des s.
Aussonderung.