Abschrift
(Kopie), Urkunde, die den Inhalt einer andern wiedergibt. Man unterscheidet im rechtlichen Verkehr zwischen einfacher Abschrift und beglaubigter oder vidimierter, d. h. einer solchen Abschrift, welche mit dem Zeugnis der Übereinstimmung mit dem Original seitens einer Behörde oder einer hierzu ermächtigten Person, insbesondere eines Notars, versehen ist.