Man unterscheidet im rechtlichenVerkehr
zwischen einfacher Abschrift und beglaubigter oder vidimierter, d. h. einer solchen
Abschrift, welche mit dem
Zeugnis der Übereinstimmung mit dem
Original seitens einer Behörde oder einer hierzu ermächtigten
Person,
insbesondere eines
Notars, versehen ist.
Eine nach der Haupt- und Urschrift, nach dem wahren unterschriebenen und besiegelten Exemplar eingerichtete
Schrift: Abschrift des Briefs, 1 Macc. ii, 31. 87.
c. 12, 19.
c. 14, 49. c. ib, 24.