in der
Buchhaltung die Verringerung des
Soll eines
Konto; dann die Berichtigung oder Ristornierung eines
unrichtig eingetragenen
Postens (vgl.
Ristorno); ferner die im Verzeichnis des Inventars (s. d.) einer
Unternehmung vorzunehmende
Verminderung, welche im Kapitalwert durch
Abnutzung oder auch durch allgemeine Entwertung eingetreten ist. Sie kommt namentlich
bei solchen Betriebszweigen vor, in welchen große fixe Kapitalien in Form von Gebäuden,
Maschinen etc.
verwendet werden.
Die
Abnutzungen derselben gehören unter die
Kosten der
Produktion. Deshalb muß, wenn letztere eine nachhaltige sein soll,
jeweilig aus dem
Ertrag der
Unternehmung eine der Abschreibung entsprechende
Summe zurückgelegt werden, um nach vollständiger
Abnutzung die erforderlichen Erneuerungen vornehmen zu können
(Erneuerungsfonds). Deswegen nennt
man in übertragener
Bedeutung die Abschreibung auch mitunter
Amortisation (s. d.). Von Wichtigkeit ist die Abschreibung insbesondere
bei gesellschaftlichen Unternehmungsformen, überhaupt da, wo
Teilungen und Auseinandersetzungen in
Frage kommen.
in der Buchhaltung die Verringerung des Solls (s. d. und Debet) eines Contos, wie sie z. B.
nötig wird, wenn das Conto einen Wert, mit dem es belastet war., wieder zurückgiebt. Wichtiger ist
die Abschreibung, welche in gänzlicher oder teilweiser Absetzung des bisher angenommenen Wertes eines Vermögensstückes
bei Aufnahme eines neuen, das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden darstellenden
¶
mehr
Abschlusses, der Bilanz, besteht. Soll eine solche Bilanz den derzeitigen Wert des Vermögens richtig wiedergeben, so muß sie
für Gegenstände, welche der Abnutzung unterliegen, von dem früher eingesetzten Werte einen Betrag auf die seitdem erfolgte
Abnutzung absetzen. Solche Abschreibung sind bei der Unternehmungsform der Aktiengesellschaft (s. d.) ganz unabweislich, weil sie
zur Erhaltung des die alleinige Kreditbasis bildenden Grundkapitals erforderlich sind.
Das Deutsche
[* 3] Aktiengesetz schreibt deshalb vor, daß dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Gegenstände zu ihrem Anschaffungs-
oder Herstellungspreise ohne Rücksicht auf einen geringern Wert angesetzt werden können, sofern ein der Abnutzung gleichkommender
Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug kann in der Weise bewirkt werden, daß man entweder in der jährlichen
Bilanz den Gegenstand unter den Aktiven nach dem vorjährigen Wert unter Abzug des auf das verflossene Jahr zu rechnenden Abnutzungsbetrages
als Abschreibung ansetzt oder unter dauernd unverkürztem Ansatz des ursprünglichen Wertes auf der Aktivseite behufs der erforderlichen
Minderbewertung bei Ziehung der Bilanz nach dem ersten Geschäftsjahr einen Passivposten einsetzt, dem
man die jährlichen Abnutzungsbeträge zuschreibt.
Dieser Passivposten wird auch vom Gesetz Erneuerungsfonds genannt. Richtiger hieße er Abnutzungsconto. Seine Einsetzung
bietet gegenüber der Abschreibung auf der Aktivseite den Vorteil, daß er stets den ursprünglichen Wert oder Anschaffungspreis des
Gegenstandes, sowie die Gesamtsumme der bisherigen Abschreibung erkennen läßt. Die Abnutzung
kann in der Weise erfolgen, daß die Gegenstände in absehbarer Zeit sei es überhaupt, sei es durch Unbrauchbarkeit für
den gesellschaftlichen Zweck untergehen oder daß sie nur reparaturbedürftig werden. Im erstern Falle stellt der Erwerbspreis,
dividiert durch die feststehende oder mutmaßliche Zahl der Jahre der Erhaltung, den jährlichen Abnutzungsbetrag
dar. In dieser Weise werden Gerechtsame von begrenzter Dauer amortisiert. Im letztern Falle wird der für eine größere Reihe
von Jahren veranschlagte Betrag der Reparaturkosten auf gleiche Jahresraten verteilt.
Der Erneuerungsfonds ist kein wirklicher Fonds, der zur Verwendung für Erneuerungen bestimmt wäre und
in Effekten besonders angelegt würde. Aus der Zuschreibung des Abnutzungsbetrages zum Erneuerungsfonds folgt so wenig wie
aus einer Abschreibung auf der Aktivseite, daß für die Wertsminderung ein Ersatz in Geld oder andern Werten wirklich vorhanden ist.
Dies hängt von dem sonstigen Bestände der Aktiva im Vergleich zu den Schulden und dem unter den Passiven
anzusetzenden Grundkapital ab. Bietet derselbe Deckung, so beruht diese in den Bestandteilen des Aktivvermögens und kommt
entsprechend deren Bestimmung zur Verwendung.
Bietet er keine Deckung, so bildet sich in Höhe der Wertminderung Verlust am Wert des Gesellschaftsvermögens im Vergleich
zum bisherigen Grundkapital, d. i. Unterbilanz. Die Aktiengesellschaft muß bestrebt sein, auch Differenzen
zwischen dem Anschaffungswerte und dem Werte einer Anlage, die nicht auf Abnutzung, sondern auf zu teurer Anschaffung, insbesondere
Wertsübersetzung bei der Gründung (s. d.) beruhen, durch Abschreibung zu
beseitigen, bei denen die Ausgleichung durch Festhaltung von Vermögensvermehrungen infolge des Geschäftsbetriebes, die
andernfalls verteilungsfähige Gewinne wären, oder durch Grundkapitalsherabsetzung erfolgt.
Häufig werden auch Vermögensbestandteile, die nicht durch Abnutzung untergehen, unter Verwendung gemachten Gewinnes gänzlich
abgeschrieben, so daß sie in spätern Bilanzen nicht mehr erscheinen. In Wahrheit handelt es sich alsdann um eine Specialreserve,
zu welcher Gewinne zurückgelegt sind. (S. Reservefonds.) Eine Abschreibung ist auch bei den ausstehenden
Forderungen auf etwaige Ausfälle erforderlich. Sie kann auch hier mittels Einsetzung eines besondern Contos unter den Passiven,
das Delcredereconto (s. d.) genannt wird, erfolgen.