2) als Abfahrts- oder
Nachsteuer(detractus personalis, gabella emigrationis), welche von Auswanderern nach der
Höhe des von
ihnen weggeführten
Vermögens erhoben wurde. Dieselbe wurzelte in den frühern
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mehr
Leibeigenschaftsverhältnissen und der durch dieselben bedingten Rechtsgestaltung. Im Verkehr zwischen deutschen Ländern wurden
beide Abgabenarten durch die deutsche Bundesakte aufgehoben und zwar ohne Entschädigung, auch wo Private zur Erhebung berechtigt
waren. Aber auch im Verkehr zwischen andern Ländern sind sie meist durch internationale Vereinbarungen beseitigt. Das Erbschaftsgeld
wird allerdings entrichtet, sofern die Steuer nach Maßgabe der Gesetzgebung über die Erbschaftssteuern
auch von einheimischen Erben zu entrichten ist. Im übrigen trägt der Abschoß, wo er sich noch vorfindet, mehr den Charakter der
Retorsion.
oder Erbschaftsgeld (census hereditarius, gabella hereditaria, quindena, detractus realis,), eine Abgabe,
welche von einer in das Ausland gehenden Erbschaft entrichtet wird. Man unterscheidet die Abgabe, welche von dem Nachlasse
eines im Inlande gestorbenen Ausländers, soweit der Nachlaß im Inlande sich befand, erhoben wird (gabella hereditaria, censushereditarius), und die Abgabe, welche von dem Nachlasse eines Inländers erhoben wird, soweit dieser an
Fremde und folgeweise in das Ausland gelangt (jus detractus).
Die Deutsche
[* 4] Bundesakte vom sichert im Art. 18 die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis),
«insofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht». Der Bundesbeschluß vom
stellt die Tragweite
dieser Bestimmungen näher fest. Das Preuß. Allg. Landrecht ordnet den Gegenstand in II, 17, §§. 102 fg.
Das inländische Abfahrts- und Abschoßgeld wurde für Preußen
[* 5] durch Gesetz vom aufgehoben.
Die Allerhöchste Kabinettsorder vom bestimmte aus Anlaß der Regelung der Beziehungen zu den Staaten der Nordamerikanischen
Union, «daß auch gegen andere Staaten, in denen das jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, forthin
weder Abschoß noch Abfahrtsgeld erhoben werden soll».
Vgl. ferner preuß. Verfassungsurkunde vom Art. 11 («Abzugsgelder
dürfen nicht erhoben werden»).
Im ehemaligen Hannover
[* 6] sollte die Erhebung nur noch zum Zwecke der Retorsion (s. d.) zulässig sein. Im
ehemaligen Kurhessen wurde das Recht nach Herkommen und gesetzlicher Bestimmung nur vergeltungsweise ausgeübt. Für das ehemalige
Herzogtum Nassau wird Abschoß nicht mehr erwähnt. In Frankfurt
[* 7] a. M. bestand für Erben, welche angefallenes Vermögen wegbringen
wollten, die Abgabe des zehnten Pfennigs. In den neuern ProvinzenPreußens
[* 8] gilt nach dem Gesetz vom die
preuß. Verfassung. – In Bayern
[* 9] steht das Recht, Abschoß zu erheben, gegenwärtig nur noch dem Staate zu. Jedoch soll die Erhebung
nicht mehr stattfinden, selbst soweit mit auswärtigen StaatenVerträge nicht geschlossen sind. – In Sachsen
[* 10] ist die Nachsteuer
durch Art. 29 der Verfassungsurkunde beseitigt; der Abschoß im Inlande wurde durch Patent vom aufgehoben.
Gegenüber dem Auslande besteht der Abschoß, soweit nicht Staatsverträge vorliegen, nach Meinung einiger Rechtslehrer noch in Geltung,
nach der Ansicht anderer nur für den Retorsionsfall. – In Württemberg
[* 11] soll der Abschoß noch in Geltung gestanden haben, das
Gesetz vom läßt jedoch eine nachteiligere Behandlung der Ausländer bei der Besteuerung von Erbschaften nur unter
den Voraussetzungen des Retorsionsrechts zu. – Für Baden
[* 12] ist noch in dem Gesetz vom §. 1, bestimmt , daß,
wenn Vermögen ausgeführt wird in einen Staat, dem gegenüber Freizügigkeit nicht besteht, eine näher
bestimmte Abgabe für die Staatskasse in Ansatz zu bringen sei. – In Hessen
[* 13] ist durch Finanzgesetz vom die Nachsteuer
bei Auswanderungen und Vermögensexportationen aufgehoben. – Wegen des dem Codecivil und dem bad. Rechte bekannten droitd’aubain vgl. Heimfallsrecht. – Für Reichsangehörige in ihren Beziehungen zu Bundesstaaten wird Befreiung
von Abschoß aus dem Reichsangehörigkeitsgesetze abgeleitet. In einer Reihe von Staatsverträgen ist die Beseitigung derartiger
Beschränkungen festgestellt, so in den Verträgen mit Salvador
[* 14] vom Costa-Rica vom den Vereinigten Staaten
[* 15] von Amerika
[* 16] vom (Art. 10, Abs. 3) u. a. Soweit in einzelnen Staaten des Reichs der Abschoß noch anerkannt
ist, hat er in der Regel nur für den Retorsionsfall Bedeutung.