Abschoß
oder Erbschaftsgeld (census hereditarius, gabella hereditaria, quindena, detractus realis,), eine Abgabe, welche von einer in das Ausland gehenden Erbschaft entrichtet wird. Man unterscheidet die Abgabe, welche von dem Nachlasse eines im Inlande gestorbenen Ausländers, soweit der Nachlaß im Inlande sich befand, erhoben wird (gabella hereditaria, census hereditarius), und die Abgabe, welche von dem Nachlasse eines Inländers erhoben wird, soweit dieser an Fremde und folgeweise in das Ausland gelangt (jus detractus).
Die Deutsche
[* 2]
Bundesakte vom sichert im Art. 18 die
Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis),
«insofern das Vermögen in einen andern deutschen
Bundesstaat übergeht». Der Bundesbeschluß vom
stellt die Tragweite
dieser Bestimmungen näher fest. Das
Preuß. Allg.
Landrecht ordnet den Gegenstand in II, 17, §§. 102 fg.
Das inländische Abfahrts- und Abschoßgeld
wurde für
Preußen
[* 3] durch Gesetz vom aufgehoben.
Die Allerhöchste Kabinettsorder vom bestimmte aus
Anlaß der Regelung der
Beziehungen zu den
Staaten der Nordamerikanischen
Union, «daß auch gegen andere
Staaten, in denen das jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, forthin
weder Abschoß
noch
Abfahrtsgeld erhoben werden soll».
Vgl. ferner preuß. Verfassungsurkunde vom Art. 11 («Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden»).
Im ehemaligen Hannover
[* 4] sollte die
Erhebung nur noch zum Zwecke der
Retorsion (s. d.) zulässig sein. Im
ehemaligen Kurhessen wurde das
Recht nach Herkommen und gesetzlicher Bestimmung nur vergeltungsweise ausgeübt. Für das ehemalige
Herzogtum Nassau wird Abschoß
nicht mehr erwähnt. In
Frankfurt
[* 5] a. M. bestand für
Erben, welche angefallenes Vermögen wegbringen
wollten, die
Abgabe des zehnten
Pfennigs.
In den neuern
Provinzen
Preußens
[* 6] gilt nach dem Gesetz vom die
preuß.
Verfassung. – In
Bayern
[* 7] steht das
Recht, Abschoß
zu erheben, gegenwärtig nur noch dem
Staate zu. Jedoch soll die
Erhebung
nicht mehr stattfinden, selbst soweit mit auswärtigen
Staaten
Verträge nicht geschlossen sind. – In
Sachsen
[* 8] ist die Nachsteuer
durch Art. 29 der Verfassungsurkunde beseitigt; der Abschoß
im Inlande wurde durch
Patent vom aufgehoben.
Gegenüber dem
Auslande besteht der Abschoß
, soweit nicht
Staatsverträge vorliegen, nach Meinung einiger Rechtslehrer noch in Geltung,
nach der
Ansicht anderer
nur für den Retorsionsfall. – In
Württemberg
[* 9] soll der Abschoß
noch in Geltung gestanden haben, das
Gesetz vom läßt jedoch eine nachteiligere Behandlung der
Ausländer bei der
Besteuerung von Erbschaften nur unter
den
Voraussetzungen des Retorsionsrechts zu. – Für
Baden
[* 10] ist noch in dem Gesetz vom §. 1, bestimmt , daß,
wenn Vermögen ausgeführt wird in einen
Staat, dem gegenüber Freizügigkeit nicht besteht, eine näher
bestimmte
Abgabe für die Staatskasse in
Ansatz zu bringen sei. – In Hessen
[* 11] ist durch Finanzgesetz vom die Nachsteuer
bei
Auswanderungen und Vermögensexportationen aufgehoben. – Wegen des dem
Code civil und dem bad.
Rechte bekannten droit
d’aubain vgl. Heimfallsrecht. – Für Reichsangehörige in ihren
Beziehungen zu
Bundesstaaten wird
Befreiung
von Abschoß
aus dem Reichsangehörigkeitsgesetze abgeleitet. In einer Reihe von
Staatsverträgen ist die Beseitigung derartiger
Beschränkungen festgestellt, so in den
Verträgen mit Salvador
[* 12] vom
Costa-Rica vom den
Vereinigten Staaten
[* 13] von
Amerika
[* 14] vom (Art. 10,
Abs. 3) u. a. Soweit in einzelnen
Staaten des
Reichs der Abschoß
noch anerkannt
ist, hat er in der Regel
nur für den Retorsionsfall Bedeutung.