(Stückzahlung,
Teilzahlung,
Solutio particularis), die zur teilweisen Tilgung einer
Schuld geleistete
Zahlung. Jede
Zahlung, d. h. Leistung dessen, was aus einer
Obligation geschuldet wird, hat so zu geschehen,
daß der Gegenstand der
Forderung ganz geleistet wird; die Erfüllung, wenn sie nicht auf eine
Reihe successiver Leistungen
geht, muß als Eine ungeteilte
Handlung bewirkt werden. Der
Gläubiger ist daher nicht verbunden, eine teilweise
Zahlung
vom
Schuldner anzunehmen, es sei denn, daß nur ein Teil liquid ist, der andre nicht. Eine wichtige Ausnahme von dieser
Regel
ist für das
Wechselrecht begründet. Im Wechselverkehr kann eine von dem
Inhaber eines
Wechsels nicht zurückgewiesen werden,
auch wenn die
Annahme des
Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen
Summe erfolgt ist.
Vgl. Deutsche
[* 3] Wechselordnung, § 38.
Stückzahlung, Teilzahlung. Auch wenn der Gegenstand der geschuldeten Leistung teilbar
ist, braucht der Gläubiger eine ihm angebotene Teilzahlung nicht anzunehmen; er kommt durch die Zurückweisung derselben nicht
in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 695, Preuß. Allg. Landr.
1, 16, §. 57, Code civil 1244, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1415, Entwurf des Bürgerl. Gesetzb. §. 223. Deshalb
ist auch der Gläubiger nicht verpflichtet, das angebotene Kapital anzunehmen, wenn nicht zugleich die rückständigen Zinsen
gezahlt werden. Anders nach der Deutschen Wechselordnung Art. 38, ferner wenn Teilzahlungen vereinbart sind, wenn der Schuldner
die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten
kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem
und preußischem Recht, wenn der Schuldner einen Teil zugesteht, den Rest bestreitet.
Auch im Konkurse erfolgen Abschlagsverteilungen (s. d.), und wenn die Schuld zwischen mehrern Erben des Schuldners geteilt
ist, braucht jeder Erbe nur seinen Teil zu leisten. Landesgesetzliche Vorschriften, durch welche der Richter
befugt ist, dem Schuldner bei der Verurteilung Zahlungsfristen zu bewilligen, sind durch Einführungsgesetz zur Civilprozeßordn.
§. 14 beseitigt. Nimmt der Gläubiger eine Abschlagsz
ahlung auf eine verzinsliche und mit Kosten beschwerte Forderung an, so darf er die
Abschlagsz
ahlung zunächst auf Zinsen und Kosten anrechnen; jedenfalls dann, wenn der Schuldner andere Anrechnung nicht
bedungen hat. Die angenommene Abschlagsz
ahlung unterbricht die Verjährung der Restschuld, anders beim Wechsel. Für
den Fall, daß der Gläubiger mehrere Forderungen hat und der Schuldner eine zur Tilgung aller nicht ausreichende Summe zahlt,
enthalten die Landesrechte Bestimmungen über die Anrechnung. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 977 fg.,
Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §§. 150 fg.