Abschlagszahlung
,
Stückzahlung, Teilzahlung. Auch wenn der Gegenstand der geschuldeten Leistung teilbar ist, braucht der Gläubiger eine ihm angebotene Teilzahlung nicht anzunehmen; er kommt durch die Zurückweisung derselben nicht in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 695, Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §. 57, Code civil 1244, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1415, Entwurf des Bürgerl. Gesetzb. §. 223. Deshalb ist auch der Gläubiger nicht verpflichtet, das angebotene Kapital anzunehmen, wenn nicht zugleich die rückständigen Zinsen gezahlt werden. Anders nach der Deutschen Wechselordnung Art. 38, ferner wenn Teilzahlungen vereinbart sind, wenn der Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem und preußischem Recht, wenn der Schuldner einen Teil zugesteht, den Rest bestreitet.
Auch im Konkurse erfolgen
Abschlagsverteilungen (s. d.), und wenn die Schuld zwischen mehrern
Erben des Schuldners geteilt
ist, braucht jeder
Erbe nur seinen
Teil zu leisten. Landesgesetzliche Vorschriften, durch welche der
Richter
befugt ist, dem Schuldner bei der
Verurteilung Zahlung
sfristen zu bewilligen, sind durch Einführungsgesetz zur Civilprozeßordn.
§. 14 beseitigt. Nimmt der
Gläubiger eine Abschlagsz
ahlung auf eine verzinsliche und mit Kosten beschwerte Forderung an, so darf er die
Abschlagsz
ahlung zunächst auf
Zinsen und Kosten anrechnen; jedenfalls dann, wenn der Schuldner andere Anrechnung nicht
bedungen hat. Die angenommene Abschlagsz
ahlung unterbricht die Verjährung der Restschuld, anders beim Wechsel. Für
den Fall, daß der
Gläubiger mehrere Forderungen hat und der Schuldner eine zur
Tilgung aller nicht ausreichende
Summe zahlt,
enthalten die Landesrechte Bestimmungen über die Anrechnung. Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 977 fg.,
Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §§. 150 fg.