Abschlagsv
erteilung,
im deutschen Konkursrecht die prozentuale Verteilung barer Bestände der Teilungsmasse an die aus der letztern zu befriedigenden Gläubiger.
Vgl. Deutsche [* 3] Konkursordnung, §§ 137 ff.
Abschlagsverteilung
420 Wörter, 3'332 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Abschlagsverteilung,
im deutschen Konkursrecht die prozentuale Verteilung barer Bestände der Teilungsmasse an die aus der letztern zu befriedigenden Gläubiger.
Vgl. Deutsche [* 3] Konkursordnung, §§ 137 ff.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Abschlagsverteilung,
im Konkursverfahren diejenige Verteilung flüssiger Bestände unter die Konkursgläubiger,
welche der Schlußverteilung vorhergeht. Nach der Deutschen Konkursordnung sind Abschlagsv
erteilung nicht bloß gestattet, sondern vorgeschrieben.
Gemäß §. 137 soll nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung stattfinden, so oft bare Masse vorhanden
ist. Ob eine Verteilung vorzunehmen ist, hat der Konkursverwalter zu entscheiden, welcher nur, sofern
ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen hat.
Dieser Ausschuß ist nicht befugt, den Verwalter zur Vornahme einer Abschlagsv
erteilung zu nötigen. Wenn der letztere die Verteilung verfügbarer
Bestände pflichtwidrig verzögert, kann jedoch das Konkursgericht in Ausübung des ihm übertragenen Aufsichtsrechts
(Konkursordn. §§. 75, 76) gegen denselben mit Ordnungsstrafen einschreiten. Die Abschlagsv
erteilung erfolgt
auf Grund eines Verzeichnisses der bei derselben zu berücksichtigenden Forderungen. Dieses Verzeichnis hat der Verwalter
(nach §. 139) vor der Verteilung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen und gleichzeitig die Summe der Forderungen sowie
den verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen. In das Verzeichnis sind alle Forderungen aufzunehmen, welche
im Prüfungstermin festgestellt worden sind oder für welche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein
Endurteil oder ein Vollstreckungsbefehl vorliegt. Andere Forderungen werden bei der Abschlagsv
erteilung nur dann berücksichtigt, wenn dem Verwalter
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen (§. 140) der Nachweis geführt wird, daß und für welchen Betrag die
gerichtliche Feststellung der Forderung betrieben worden ist.
Absonderungsberechtigte (s. Abgesonderte Befriedigung) müssen innerhalb der Ausschlußfrist nachweisen, daß sie auf das Absonderungsrecht verzichtet oder bei der abgesonderten Befriedigung einen Ausfall erlitten haben. Die nicht berücksichtigten Gläubiger können übrigens (nach §. 143), sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, nachträglich die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit diese reicht und infolge des Ablaufes einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung verwendet werden muß. Die Verteilung erfolgt regelmäßig auf dem Wege der Zahlung; in Ansehung derjenigen Gläubiger, deren Forderungsrecht noch nicht endgültig feststeht, weil dasselbe von einer Bedingung oder von dem Ausgange eines Prozesses bez. Verteilungsverfahrens abhängt, sind jedoch die zu verteilenden Beträge zurückzubehalten und für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen (§§. 155, 156).
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 168 fg.) sollen zwar auch Abschlagsv
erteilung so oft stattfinden,
als ein
hinreichender Massebestand dazu vorhanden ist. Hier bedarf jedoch der Verwalter, der die Verteilung im
Einvernehmen mit dem Gläubigerausschuß zu beantragen hat, der Zustimmung des Konkurskommissars. Die der ersten und zweiten
Klasse angehörigen Gläubiger sind hier vollständig zu befriedigen, ehe die übrigen Gläubiger etwas erhalten. Auch ist die
Aufstellung des Verteilungsplanes anders geregelt.