Abschlags
dividende,
s. Aktie. ^[= und Aktiengesellschaft. Die im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch angeführten vier Arten ...]
Abschlagsdividende
6 Wörter, 64 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Abschlagsdividende,
s. Aktie. ^[= und Aktiengesellschaft. Die im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch angeführten vier Arten ...]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Abschlagsdividende,
s. Dividende.
und Aktiengesellschaft. Die im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch angeführten vier Arten von Handelsgesellschaften, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Aktiengesellschaft, unterscheiden sich im wesentlichen voneinander durch die Art der Haftung ihrer Mitglieder. Bei der Aktiengesellschaft insbesondere beteiligen sich sämtliche Gesellschafter (Aktionäre) nur mit Einlagen, ohne persönlich für die im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten zu haften. In die Firma der Gesellschaft darf der Name von Mitgliedern oder andern Personen nicht aufgenommen werden.
Als reine Kapitalgesellschaft, bei welcher die Persönlichkeit vollständig in den Hintergrund tritt, wird die Aktiengesellschaft (besonders in Frankreich) im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft auch als anonyme Gesellschaft (société anonyme) bezeichnet. Außer zum Betrieb von Handelsgeschäften können solche Gesellschaften auch für Zwecke gemeinnütziger und geselliger Art errichtet werden. Das zur Begründung und zum Betrieb eines Aktienunternehmens erforderliche Kapital, welches in Aktien zerlegt und durch Einlagen der Aktionäre in Geld oder andere Gegenständen (s. Apport) zusammengebracht wird, ist das Grund- oder Stammkapital, während der Nominalwert der begebenen Aktienbriefe das Aktienkapital bildet.
Das Grundkapital bleibt in der Regel bis zur Auflösung der Gesellschaft unverändert. Es kann durch Rückforderung der Einlagen nicht vermindert werden, da den Aktionär ein Recht hierauf nicht zusteht, sondern dieselben, solange die Gesellschaft existiert, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn haben, welcher nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der zum Reservefonds zu hinterlegenden, zur etwanigen Verzinsung und Tilgung von Anleihen zu verwendenden und als Vergütungen an die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zu zahlenden Summen als verteilbar übrigbleibt.
Wird das Grundkapital durch Verluste vermindert, so muß es aus dem Gewinn wieder ergänzt werden, und zwar können, bis dies geschehen, Dividenden nicht bezogen werden. Aus dem Grundkapital bildet sich das Gesellschaftsvermögen, welches aus industriellen Anlagen, Grundstücken, ausstehenden Forderungen, Wertpapieren, barem Geld etc. besteht. An dasselbe können sich die Gläubiger wegen ihrer Befriedigung halten, während der einzelne Aktionär mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten weiter nicht haftet. Jeder Aktionär hat an diesem Vermögen verhältnismäßigen Anteil nach Maßgabe seines Aktienbesitzes und der Gesamtheit der emittierten Aktien. Doch gehen bei einer etwanigen Liquidation die Ansprüche der Gläubiger den seinigen vor.
Über die erfolgten Einzahlungen der Aktionäre werden Dokumente ausgegeben, welche Aktien (Aktienbrief, Aktienschein, franz. action, engl. share) heißen, wenn die Anteile der einzelnen Gesellschafter voll eingezahlt sind, und Interimsscheine (Quittungsbogen, Interimsquittungsbogen, Interimsaktien, Anteilscheine), wenn nur Ratenzahlungen auf den gezeichneten Aktienbetrag geleistet sind. Die Aktien können sowohl auf den Inhaber (au porteur) als auch auf eine bestimmte Person (Nominativaktie, Namenaktie) ausgestellt werden. In letzterm Fall werden sie in das Aktienbuch (Aktienliste) eingetragen. Um kleinere Leute möglichst von der Beteiligung an Aktienunternehmungen fern zu halten, und um zu bewirken, daß der Wohlhabende vor dem Erwerb von Aktien das Unternehmen vorsichtig prüfe und sich als Aktionär an demselben reger beteilige, wurde 1884 bestimmt, daß die Aktien auf einen Betrag von mindestens 1000 Mk. (früher bei Namenaktien auf 150, bei Inhaberaktien auf 300 Mk.) gestellt werden müssen. Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Fall eines besondern örtlichen Bedürfnisses der Bundesrat die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringern, jedoch mindestens 200 Mk. erreichenden Betrag zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Fall erteilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder ¶
eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Übertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als 1000, jedoch nicht weniger als 200 Mk. gestellt werden. Diese Bestimmungen gelten auch von Interimsscheinen. Aktien können von dem Inhaber nicht geteilt oder teilweise auf dritte Personen übertragen werden.
Die Inhaberaktien können nach geleisteter Vollzahlung ganz in der Art wie die Inhaberpapiere überhaupt auf andre Personen übertragen werden. Die Übertragung der Namenaktien erfolgt, wie bei Wechseln, durch Indossament und zwar, sofern nichts andres bestimmt ist, ohne daß eine Einwilligung eingeholt zu werden braucht. Gleichzeitig muß der Übergang des Eigentums auf eine dritte Person angemeldet und im Aktienbuch bemerkt werden, da im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen als Eigentümer gelten, welche in diesem Buch verzeichnet sind.
Jedoch kann auch bei auf Namen lautenden Aktien, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, die Übertragbarkeit für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft im Statut ausgeschlossen (z. B. durch Beifügung der Klausel »nicht an Ordre« auf den Aktienscheinen) oder beschränkt werden (z. B. durch das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaft). Die Interimsscheine, welche auf den Namen des Aktienzeichners auszustellen und im Aktienbuch einzutragen sind, werden nach erfolgter Vollzahlung gegen die Aktie selbst (die sogen. Definitivaktie) umgetauscht.
Für jede Aktie wird entweder über jede einzelne Zahlung je eine Quittung mit fortlaufender Nummer erteilt, oder es wird nur ein Quittungsbogen ausgefertigt, auf welchem die einzelnen Ratenzahlungen vermerkt werden. Die Interimsscheine, auf welchen nach geleisteter Vollzahlung die Aushändigung der Aktie ausdrücklich zugesichert wird, nennt man auch Aktienpromessen oder schlechthin Promessen. Bei Inhaberaktien durften bis 1884 aufgrund statutenmäßiger Bestimmung nach Einzahlung von wenigstens 40 Proz. auch Interimsscheine oder Promessen auf den Inhaber ausgestellt werden, welche man Aktiencertifikate nannte. Im Gesellschaftsvertrag war zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die ersten Zeichner nach dieser Einzahlung von der weitern Haftung entbunden seien. Das Aktiengesetz vom untersagt dagegen jede Entbindung vor Leistung des vollen Nennwerts sowie die Ausgabe von Aktien vor diesem Zeitpunkt. Säumigkeit in der Einzahlung des eingeforderten Aktienbetrags zieht die Verpflichtung zu Verzugszinsen nach sich. Auch können Konventionalstrafen festgesetzt und endlich die in den Händen der säumigen Zahler befindlichen Interimsscheine in Verfall erklärt werden.
Dividende. Reservefonds. Die in der Regel alljährlich zu ermittelnde Quote des Reinertrags, welche an die Aktionäre nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes als (gewöhnlich in Prozenten ausgedrückte) Dividende zur Verteilung gelangt, wird gegen Einlieferung der den Aktien für eine Reihe von Jahren beigegebenen Dividendenscheine (oft auch Zinskoupons genannt) ausgezahlt, nach deren Verbrauch gegen Einreichung des Talons ein neuer Kouponbogen verabfolgt wird.
Bei etwanigen Verlusten der Unternehmung dürfen Dividenden so lange nicht zur Verteilung kommen, als der Gesamtbetrag der Einlagen (Aktienkapital) nicht wieder bis zu seiner vollen Höhe ergänzt ist. Zur Deckung solcher Verluste ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen:
1) von dem jährlichen Reingewinn mindestens der 20. Teil so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrag bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht überschreitet;
2) der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesamtkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag erzielt wird. Zuweilen ist den Aktionären durch Zinsgarantie Dritter ein fester Zins als Dividende zugesichert. Ist der wirklich erzielte Gewinn größer, so nennt man den Überschuß desselben über jenen festen Zinssatz Extra- oder Superdividende. Oft wird auch ein Teil des größern Gewinns dazu verwendet, für auf Grund übernommener Zinsgarantien gewährte Zuschüsse Rückersatz zu leisten. Im übrigen kann eine Minimalverzinsung, da die Höhe der Dividende vom wirklichen Ergebnis der Unternehmung abhängt, nicht versprochen werden.
Die Zahlung von Abschlagsdividenden, d. h. von vorläufigen, vor Feststellung der Jahresrechnung erfolgenden Zahlungen auf wahrscheinliche Gewinnanteile, welchen nach der definitiven Jahresbilanz die Restdividende folgt, ist nicht gestattet, da nur verteilt werden darf, was sich nach der jährlichen Bilanz als verwendbarer reiner Überschuß ergibt. Jedoch können für den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Erhöhung des Grundkapitals. Prioritäten. Tritt der Fall ein, daß das ursprüngliche Aktienkapital (Grundkapital) zur vollständigen Ausführung oder zum Betrieb der Aktienunternehmung nicht zureicht, so kann, da die Aktionäre über den Betrag ihrer Aktien hinaus zu Beiträgen nicht verpflichtet sind, die Beschaffung neuer Kapitalien entweder dadurch erfolgen, daß das Grundkapital durch Emission neuer Aktien vermehrt wird, oder daß Schuldobligationen auf den Inhaber ausgegeben werden.
Eine Erhöhung des Grundkapitals darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften, bei welchen die staatliche Beaufsichtigung einem Mißbrauch steuert und das Grundkapital vorwiegend dazu dient, als Reserve in dem Fall benutzt zu werden, wenn durch die laufenden Prämien die entstandenen Schäden nicht gedeckt werden, kann der Gesellschaftsvertrag ein andres bestimmen. Für die neuauszugebenden Aktien kann die Leistung eines höhern (nicht aber auch eines geringern) als des Nominalbetrags festgesetzt werden.
Die Besitzer der neuen Aktien sind ebenso wie die der frühern Mitglieder der Gesellschaft und nehmen am Gewinn und Verlust nach Verhältnis ihrer Aktien teil. Doch werden bisweilen den spätern Emissionen gewisse Vorrechte vor den zuerst ausgegebenen Aktien, welche man Stammaktien (actions originairement émises, ordinary shares, original shares) nennt, eingeräumt. Sie erhalten etwa vor den letztern einen bestimmten Prozentsatz von dem zur Verteilung gelangenden Gewinn, während die Stammaktien erst an dem verbleibenden Rest einen Anteil erhalten, oder es wird ihnen auch wohl bei der Liquidation ein Vorzug an dem nach Abzug der Passiva noch übrigen Gesellschaftsvermögen vor den Stammaktien gewährt, während ihre Inhaber im Konkursfall allerdings ebensowenig zur Masse liquidieren können wie die der Stammaktien. Mitunter wird auch den ¶
Besitzern solcher Aktien ein ausgedehnteres Stimmrecht als denen der Stammaktien in der Generalversammlung eingeräumt. Steht das Unternehmen günstig, so können die neuen Aktien leicht über pari begeben werden. Der dadurch erzielte Gewinn fließt dem Reservefonds zu. Meistens werden jedoch den neuen Aktien deswegen Vorrechte eingeräumt, weil bei ungünstigem Stande des Unternehmens und mangelndem Vertrauen des Publikums nur durch solche der Absatz gesichert werden kann.
Wegen dieser Vorrechte nennt man solche Aktien Prioritätsaktien, Stammprioritätsaktien, Prioritätsstammaktien, Stammprioritäten, auch oft kurz Prioritäten (actions privilégiées, preference shares, preferred shares). Von denselben sind wohl zu unterscheiden die Prioritätsobligationen (auch kurz Prioritäten, früher oft fälschlich Prioritätsaktien genannt), welche auf den Inhaber ausgestellte Schuldscheine der Gesellschaft sind und gern begeben werden, wenn die Ausgabe weiterer Aktien wegen des niedrigen Kurses der bereits emittierten als unthunlich oder bei gegründeter Aussicht auf Dividendenerhöhung als unvorteilhaft erscheint.
Mit dem Ausdruck Priorität soll angedeutet werden, daß der Reingewinn zunächst zur Verzinsung dieser Obligationen verwendet wird, ehe die Aktionäre davon etwas erhalten. Zuweilen wird auch den Inhabern dieser Prioritäten ein ausdrückliches Pfandrecht an dem Immobiliarvermögen der Gesellschaft bestellt, und alsdann sind dieselben bevorzugte Gläubiger. Ein Kündigungsrecht ist ihnen in der Regel nicht zugestanden. Die Aktien unterscheiden sich von den Obligationen dadurch, daß die Inhaber der letztern nicht Mitglieder, sondern Gläubiger der Gesellschaft sind.
Sie beziehen einen festen Zinsbetrag, den sie auch zu fordern haben, wenn das Unternehmen keinen Reingewinn abwirft. Oft ist ihnen ein Kontrollrecht eingeräumt. Das durch Emission der Obligationen aufgebrachte Kapital gehört nicht zum Grundkapital und wird in der Regel während des Bestehens der Gesellschaft unter Aufstellung eines Tilgungsplans durch Amortisation wieder heimgezahlt. Meist ist (z. B. in Preußen) [* 6] staatliche Genehmigung für Ausgabe von Inhaberobligationen, nicht aber auch für die von Inhaberaktien erforderlich.
Vgl. v. Strombeck, Über Prioritätsstammaktien (Berl. 1876);
Meili, Die Lehre [* 7] der Prioritätsaktien (das. 1877).
Verminderung des Grundkapitals. Amortisation. Die Aktiengesellschaft darf eigne Aktien im geschäftlichen Betrieb, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird (Interimsscheine auch dann nicht), weder erwerben, noch zum Pfand nehmen. Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinn und nur in dem Fall amortisieren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen den letztern abändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist.
Eine solche Amortisation kann auch durch den Staat erfolgen, wenn derselbe an dem Unternehmen durch Zinsgarantie beteiligt ist. Der Inhaber einer ausgelosten Aktie scheidet dann aus der Gesellschaft aus, und seine Rechte gehen auf den Staat über. Zu unterscheiden hiervon ist die Mortifikation (s. d.), welche bisweilen auch Amortisation genannt wird. Nicht immer ist das ganze ursprünglich vorgesehene Aktienkapital zum Betrieb der Unternehmung erforderlich; eine Einschränkung desselben kann insbesondere bei nicht gewinnbringenden Geschäften geboten sein. In diesem Fall kann, jedoch nur auf Beschluß der Generalversammlung und unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, welche zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erlassen sind, eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien durch Abstempelung derselben, beziehentlich Ersetzung von mehreren alten Aktien durch eine neue erfolgen.
Der Beschluß der Generalversammlung muß, sofern nicht weitere Erfordernisse aufgestellt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln des in derselben vertretenen Grundkapitals gefaßt sein. Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschluß der Zustimmung einer besondern Generalversammlung der benachteiligten Aktionäre. An die Stelle von zur Rückzahlung ausgelosten Aktien tritt der Genußschein (franz. action de jouissance). Der Inhaber desselben bezieht nicht mehr die festgesetzten Dividenden (sogen. Zinsen), bleibt aber im übrigen im Besitz aller Rechte des Aktionärs; insbesondere ist er zum Bezug der Superdividende berechtigt. Bei Auflösung der Gesellschaft und erfolgender Vermögensverteilung wird ihm der bereits ausgezahlte Aktienbetrag natürlich in Anrechnung gebracht.
Notwendiges Erfordernis für die Errichtung einer Aktiengesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag (auch Statut oder Statuten genannt), durch welchen alle Verhältnisse der Gesellschaft nach innen und außen geregelt werden. Über Errichtung und Inhalt desselben muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Der Vertrag ist in das Handelsregister aufzunehmen, doch ist vor der Eintragung, durch welche die Gesellschaft juristische Persönlichkeit erlangt, festzustellen, daß das ganze Grundkapital gezeichnet ist, und daß mindestens 25 Proz. des Nominalbetrags und im Fall einer Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag auch dieser Mehrbetrag eingezahlt sind.
Die Beschaffung des Grundkapitals erfolgt durch die Aktienzeichnung, d. h. die Erklärung, sich bei einer Aktiengesellschaft mit Einlagen beteiligen zu wollen, und zwar können entweder die Unternehmer das ganze Kapital selbst zeichnen, oder sie bieten es durch öffentliche Aufforderung (Prospekt, Plan) ganz oder teilweise dem Publikum zur Zeichnung an.
Für die Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft, die Verwaltung des Vermögens und Führung der Geschäfte derselben sind drei Organe vorhanden:
1) die Generalversammlung (s. d.) als Willensorgan; in derselben gewährt jede Aktie das Stimmrecht, welches nach den Aktienbeträgen ausgeübt wird, doch kann dasselbe für den Besitzer mehrerer Aktien durch den Gesellschaftsvertrag mittels Festsetzung eines Höchstbetrags oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränkt werden;
2) der Aufsichtsrat (s. d.) als Kontrollorgan und 3) der Vorstand (Direktion, Direktoren) als Ausführungsorgan, bestehend aus einer oder mehreren Personen, welcher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, dieselbe durch die in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet und im Handelsregister eingetragen werden muß. Durch ihn wird die Generalversammlung berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andre Personen dazu befugt sind. Er hat Sorge ¶