Abschied
,
im öffentlichen
Recht der formelle
Abschluß bestimmter Rechtsverhältnisse. So spricht man vom Abschied
bei
Beamten,
besonders bei Militärs (s. Abschied
, militärischer). Auch die
Urkunden, durch welche gewisse
Geschäfte
des öffentlichen
Rechts zum
Abschluß gebracht wurden, nannte man Abschied
, so Landtags-,
Reichstags-, Reichsdeputations-, Visitationsabschiede
u. dgl. (s.
Reichsabschied). Die frühere Form der Landtagsabschiede
, wonach sie förmlich kontraktmäßige Vereinbarungen
der Regierungen mit den
Ständen über alle Gegenstände der gepflogenen Verhandlungen darstellten (daher
noch der Aufdruck
«Verabschiedung» eines Gesetzes) ist in den modernen Verfassungsstaaten in Wegfall gekommen; nur in einzelnen,
z. B.
Bayern,
[* 2]
Sachsen
[* 3] ist der Landtagsabschied
von ausdrücklichen, selbstverständlich heute nicht mehr als
«Vertrag» zu betrachtenden
Erklärungen der Regierung auf die verschiedenen ständischen
Beschlüsse begleitet.