Abschichtung
(Absonderung), ein dem deutschen Recht eigentümliches Institut, welches in den einzelnen Partikularrechten eine sehr verschiedenartige Ausbildung erfahren hat. Hier besteht nämlich unverkennbar die Neigung, das Vermögen der Ehegatten beim Tode des einen nicht sofort zwischen dem überlebenden und den Kindern als Miterben des verstorbenen Gatten zu teilen. Es bleibt vielmehr der überlebende Gatte mit den Kindern aus dieser Ehe, die er zu unterhalten, zu erziehen und auszusteuern hat, in ungeteilten Vermögensverhältnissen und übt über das gemeinsame Vermögen in der Regel dieselben Rechte aus, welche während der Ehe dem Mann zustanden. Er kann aber jederzeit auch die Teilung vornehmen, indem er eins oder alle Kinder abschichtet, d. h. ihnen den Vermögensteil ausantwortet, der ihnen nach dem Erbrecht, welches aus dem im einzelnen Fall geltenden Gütersystem folgt, bei dem Tode des verstorbenen Gatten zugekommen wäre.
Lebten die Ehegatten in
Gütergemeinschaft, so wird nach den meisten
Rechten das ganze
Vermögen unter dem
überlebenden
Gatten und den
Kindern je zur Hälfte geteilt. Die abgeschichteten
Kinder verlieren aber in diesem
Fall das
Erbrecht
am
Vermögen des Abschichtenden, wenn derselbe zu einer zweiten
Ehe schreitet und aus derselben
Erben hinterläßt. Anderseits
haben auch die
Kinder oder deren Vormünder das
Recht, Abschichtung
zu fordern, wenn der überlebende
Gatte sich anderweit
verheiratet, ebenso
im Fall seiner Verwaltungsunfähigkeit oder
Verschwendung.
Nach manchen
Partikularrechten
(Hamburg,
[* 3]
Lübeck)
[* 4] wird die
Teilung nicht reell durchgeführt, sondern der überlebende
Gatte bekennt
sich nur als
Schuldner für die Abschichtu
ngssumme
(Ausspruch). Die persönlichen Verhältnisse der Eltern und
Kinder zu einander,
insbesondere die
väterliche Gewalt, werden durch die Abschichtung
nicht verändert. Der Abschichter aber hat ein
Erbrecht am
Vermögen eines abgeschichteten
Kindes nur dann, wenn letzteres ohne Deszendenz stirbt; gegenüber den nicht abgeschichteten
Kindern haben die abgeschichteten unter sich ein ausschließliches
Erbrecht, ebenso wie die erstern ihnen gegenüber; die einen
beerben die andern nur, wenn diese ohne Deszendenz sterben.
Vgl. Neubauer, Das in Deutschland [* 5] geltende eheliche Güterrecht (Berl. 1879).