Abnahme
(rechtlich). Wo jemand nach dem Privatrecht verpflichtet ist, etwas zu leisten, darf sich der Berechtigte nicht ohne Nachteil weigern, die ihm am rechten Ort und zu rechter Zeit angebotene Leistung, wenn dieselbe der Verpflichtung entspricht, dem Pflichtigen abzunehmen. Der Gläubiger, welcher die bereits angebotene Leistung nicht annimmt, kommt dadurch in Verzug (s. d.), er trägt, wenn das nicht schon vorher der Fall war, die Gefahr des zufälligen Untergangs der angebotenen Sache.
Der Schuldner kann sich durch gerichtliche Hinterlegung der geschuldeten beweglichen Sache befreien. Nach Handelsgesetzbuch Art. 343 ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des säumigen Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen oder sie nach vorgängiger Androhung verkaufen zu lassen. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, § 215, nach Österr. Gesetzb. §. 1062 und nach dem Deutschen Entwurf §. 375 ist der Käufer verpflichtet, die verkaufte Sache abzunehmen, so daß der Verkäufer darauf klagen kann.
Daraus wird in Preußen auch das Recht abgeleitet, daß der Käufer eines Grundstücks auf Auflassung klagen kann, während in Österreich ein Anspruch des Verkäufers auf Einverleibung des Eigentums für den Käufer abgelehnt wird. In einzelnen Fällen ist aber der Gläubiger über die Annahme hinaus verpflichtet, sich zu erklären, ob er Ausstellungen an der Leistung zu machen hat. Wer eine Rechnung legt, darf eine in dem Sinne fordern, daß der Geschäftsherr seine Monita zieht oder Decharge erteilt.
Darauf kann der Rechnungssteller klagen. Nach Handelsrecht hat der Käufer, wenn die Ware von auswärts versendet wird, die angekommene Ware zu untersuchen und die Mängel anzuzeigen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt, soweit die Mängel gefunden werden konnten. (S. Ablieferung.) Das gilt in Hamburg auch beim Kauf und Lieferung unter Gegenwärtigen. Noch strengere Anforderungen gelten beim Frachtvertrag (Handelsgesetzbuch Art. 408, 609, 610). Auch wer ein bestelltes Werk ausgeführt hat, kann nach einer weitverbreiteten Ansicht und nach Bestimmung einzelner Gesetze eine in diesem Sinne fordern. Doch wird darüber gestritten, und der Deutsche Entwurf hat die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in §. 577 abgelehnt. Der Abnehmende soll nur verpflichtet sein, die ihm
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bekannten Mängel zu rügen, nicht das Werk zu untersuchen.