Ging dies verloren, dann ist dasjenige
Seemannsamt zuständig, welches zuerst angegangen werden
kann.
Die Abmusterung wird sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns als auch in die
Musterrolle des
Schiffs eingetragen,
zu dessen
Besatzung er gehörte.
die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der aus dem Dienstverhältnis
ausscheidenden Schiffsmannschaft. Die Abmusterung hat die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Voraussetzung und muß sofort nach
der Beendigung erfolgen, und zwar regelmäßig vor dem Seemannsamt desjenigen Hafens, in welchem das Schiff
liegt; wenn das Schiff verloren ist, vor demjenigen Seemannsamte, welches zuerst angegangen werden kann. Die Abmusterung zu
veranlassen, ist Pflicht des Schiffers; der Schiffsmann hat die Pflicht, sich zu derselben zu stellen. Sie wird vom Seemannsamt
sowohl im Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns, wie in der Musterrolle des Schiffs, zu dessen
Besatzung der Schiffsmann gehörte, vermerkt. Der Vermerk der Abmusterung ist die regelmäßige Voraussetzung der Zulässigkeit einer
neuen Anmusterung (s. d.). (Deutsche Seemannsordnung vom §§. 8, 10,
10-23.)