Abmusterung
,
die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der aus dem Dienstverhältnis
ausscheidenden
Schiffsmannschaft. Die Abmusterung
hat die Beendigung des Dienstverhältnisses zur
Voraussetzung und muß sofort nach
der Beendigung erfolgen, und zwar regelmäßig vor dem Seemannsamt desjenigen
Hafens, in welchem das Schiff
[* 2] liegt; wenn das Schiff verloren ist, vor demjenigen Seemannsamte, welches zuerst angegangen werden kann. Die Abmusterung
zu
veranlassen, ist Pflicht des Schiffers; der Schiffsmann hat die Pflicht, sich zu derselben zu stellen. Sie wird vom Seemannsamt
sowohl im Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns, wie in der
Musterrolle des Schiffs, zu dessen
Besatzung der Schiffsmann gehörte, vermerkt. Der Vermerk der Abmusterung
ist die regelmäßige
Voraussetzung der Zulässigkeit einer
neuen
Anmusterung (s. d.). (Deutsche
[* 3] Seemannsordnung vom §§. 8, 10,
10-23.)