Abmusterung
,
die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden Schiffsmannschaft.
Dieselbe erfolgt regelmäßig von dem Seemannsamt des Hafens, in welchem das Schiff [* 2] liegt.
Ging dies verloren, dann ist dasjenige Seemannsamt zuständig, welches zuerst angegangen werden kann.
Die Abmusterung
wird sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns als auch in die
Musterrolle des
Schiffs eingetragen,
zu dessen
Besatzung er gehörte.
Vgl. Deutsche [* 3] Seemannsordnung, §§ 8, 10, 16.